Auch die Abberufung eines Geschäftsführers sollte im Handelsregister eingetragen werden

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OLG Köln: Fehlende Voreintragung der Bestellung hindert nicht die Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers

Es kommt selten vor, dass Lehrbuchfälle, die in praktisch jeder Vorlesung zum Handelsrecht behandelt werden, noch Gegenstand obergerichtlicher Entscheidung werden. Vielleicht sollte man daher dem Handelsregister des AG Köln dankbar sein, mittelbar eine erneute Bestätigung herbeigeführt zu haben.

Der zu entscheidende Sachverhalt war einfach: Eine GmbH hatte zwei Geschäftsführer, von denen jedoch einer bei seiner Berufung nicht im Handelsregister eingetragen worden war. Der nichteingetragene Geschäftsführer wurde von der Gesellschafterversammlung abberufen und der verbleibende – alleinvertretungsberechtigte – Geschäftsführer meldete die Abberufung zur Eintragung ins Handelsregister an. Diese Eintragung wurde vom Registergericht mit der Begründung abgelehnt, dass durch die Eintragung zum Ausdruck gebracht würde, dass der Abberufene vorher Geschäftsführer gewesen sei. Dies könne vom Registergericht aber nicht mehr überprüft werden, weil die für die Eintragung erforderliche Versicherung nach §§ 39 III, 6 II GmbHG nicht eingereicht worden sei.

Im weiteren Verfahrensgang hat das OLG Köln mit dem Beschluss vom 3.6.2015, 2 Wx 117/15 das Registergericht angewiesen, die Eintragung nicht wegen der fehlenden Voreintragung abzulehnen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen und deckt sich mit der wohl absolut herrschenden Meinung.

In der juristischen Ausbildung wird dies Beispiel immer in Verbindung mit dem Schutz des Rechtsverkehrs durch das Handelsregister und der Rechtsscheinshaftung behandelt, meist in Verbindung mit einem nicht eingetragenen Prokuristen. Die Problemstellung ist aber identisch.

Sowohl bei der Bestellung eines Geschäftsführers als auch bei der Erteilung von Prokura ist der Erteilungsakt als solcher konstitutiv, d.h. löst die Rechtsänderung aus. In dem zu entscheidenden Sachverhalt bedeutet dies, dass der Geschäftsführer also mit Beschluss der Gesellschafterversammlung und Mitteilung an den Geschäftsführer Organ der GmbH wurde.

Die vorgeschriebene Eintragung im Handelsregister ist dagegen deklaratorisch und zeichnet nur die schon erfolgte Rechtsänderung nach. Gleichzeitig ist auch die Abberufung eines Geschäftsführers eine eintragungspflichtige Tatsache.

Wird also ein im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer abberufen, so muss die Gesellschaft die Abberufung zur Anmeldung eintragen. Hieran hat sowohl die Gesellschaft als auch der Geschäftsführer ein Interesse. Für die Gesellschaft ist dies offenkundig, denn der Geschäftsführer kann – nicht darf(!) – die Gesellschaft bis zur Eintragung seiner Abberufung nach außen hin weiter rechtsgeschäftlich vertreten, da gutgläubige Dritte abstrakt auf den Inhalt des Handelsregisters vertrauen dürfen. Aber auch der Geschäftsführer kann ein eigenes Interesse haben, nicht mehr für die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen zu sein.

So ist dem Verfasser ein Fall bekannt, in der ein Geschäftsführer im Streit das Amt niedergelegt und die Gesellschaft aufgefordert hat, seine Abberufung zur Eintragung anzumelden. Dies erfolgte jedoch nicht, weil die Mitgesellschafter der in der Krise befindlichen GmbH das eigene Risiko nicht tragen wollten und keinen neuen Geschäftsführer benannten. Nach der Insolvenz erhielt der Geschäftsführer von der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen diverser Insolvenzstraftaten und die Sozialversicherungsträger machten – gestützt auf seine Eintragung als Geschäftsführer – nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge bei ihm geltend.

Diese Probleme bestehen aber auf den ersten Blick nicht, wenn der nunmehr abberufene Geschäftsführer nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist. Denn mit der Abberufung ist das Handelsregister inhaltlich richtig. Dementsprechend wird vertreten, dass in einer solchen Konstellation eine Pflicht zur Eintragung nicht bestehen soll. Dennoch besteht nach allgemeiner Ansicht das Recht der Gesellschaft, nur die Abberufung anzumelden. Denn nach § 15 Abs. 1 HGB kann sich die Gesellschaft auf eine eintragungspflichtige Sache nur berufen, wenn sie ins Handelsregister eingetragen wurde. Ansonsten kann der gutgläubige Dritte auf das Schweigen des Registers vertrauen. Weiß also eine Dritter, dass der Geschäftsführer als Geschäftsführer bestellt wurde, kann er darauf vertrauen, dass er solange Geschäftsführer ist, bis die Abberufung ins Handelsregister eingetragen wird. Auf die Eintragung der Bestellung kommt es daher nicht an.

Aus Gründen der Sicherheit ist daher jeder Gesellschaft zu raten, das Ausscheiden des Geschäftsführers auch dann einzutragen, wenn der Geschäftsführer zuvor nicht eingetragen war. Dies gilt in jedem Fall, wenn davon auszugehen ist, dass der Geschäftsführer zuvor nach außen für die Gesellschaft aufgetreten ist oder Dritte auf anderem Wege von der Bestellung Kenntnis erlangt haben können.

Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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