Auch eine Abmahnung der INBUS IP GmbH wegen Markenverletzung („INBUS“) erhalten?

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Mir wurde hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de aktuell eine Abmahnung der INBUS IP GmbH wegen des Vorwurfs der Verletzung von Markenrechten („INBUS“) zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie ebenfalls eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gerne auch Sie zur Rechtslage und zu den Handlungsalternativen.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

Nachdem bis vor Kurzem die Fabelhaft Werkzeug UG (haftungsbeschränkt) Abmahnungen wegen des Vorwurfs der Verletzung der Rechte an der Marke „INBUS“ versandt hatte, mahnt nach einer Übertragung der Marken nunmehr die INBUS IP GmbH wegen des gleichen Vorwurfs ab. In der hier aktuell vorliegenden Abmahnung wird ausgeführt, dass die INBUS IP GmbH Inhaberin verschiedener Wortmarken für die Bezeichnung „INBUS“ ist. In diesem Zusammenhang wird auf die Registereintragungen der deutschen Marken DE1119802 und DE477514 sowie die Registereintragung der Gemeinschaftsmarke EM009690876 verwiesen. Vor diesem Hintergrund wird die Verletzung der Rechte an der Marke „INBUS“ geltend gemacht. Konkret geht es um den Vorwurf der unberechtigten Benutzung der Marke für Innensechskantschrauben.

Zu den Forderungen der Abmahnerin:

Auch mit dem aktuell vorliegenden Abmahnschreiben der INBUS IP GmbH wird ein markenrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „INBUS“ geltend gemacht. Insoweit wird eine Unterlassungserklärung gefordert. Der mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Entwurf für diese Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro vor und sollte – wenn man sich für die Abgabe einer strafbewehrten Erklärung entscheidet – nach meiner Meinung nicht in dieser Fassung abgegeben werden.

Die INBUS IP GmbH macht ebenso wie zuvor die Fabelhaft Werkzeug UG (haftungsbeschränkt) keine Abmahnkosten geltend. Für den Fall, dass der Abmahnerin die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtzeitig übersandt wird und der Abgemahnte künftig die Bezeichnung „INBUS“ nicht mehr verwendet, wird ausgeführt, dass dem Abgemahnten keine Kosten entstehen sollen. Sollte die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dagegen nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist vorliegen, wird angekündigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Meine Einschätzung:

Die in der Abmahnung in Bezug genommenen Marken sind zum Teil schon vor längerer Zeit registriert worden und in Kraft. Problematisch ist insoweit, dass der Begriff „INBUS“ mittlerweile quasi allgemein-beschreibenden Charakter hat. Nach meiner Meinung benutzt für entsprechende Schrauben kaum jemand das Wort „Innensechskantschraube“.

Die der hier aktuell vorliegenden Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezieht sich im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung nicht nur auf Schrauben, sondern ist weiter gefasst. Dies sollte bei den Überlegungen über die Reaktion auf die Abmahnung berücksichtigt werden.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie wünschen eine konkrete Beratung?

Dann rufen Sie mich an oder Sie schicken mir eine E-Mail. Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich spreche ich insoweit auch konkrete Handlungsempfehlungen aus.

Gerne höre ich von Ihnen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetreht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler u. a. zum Markenrecht und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte. Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Fachanwalt für IT-Recht


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