Auch eine Abmahnung der RAPS GmbH & Co. KG erhalten? Ich berate Sie.

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Mir wurde eine Abmahnung der RAPS GmbH & Co. KG über die Kanzlei Hofstetter Schurack & Partner zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der mir vorliegenden Abmahnung:

In der mir vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die der RAPS GmbH & Co. KG Herstellerin von Zubereitungen und Zusätzen in der Lebensmittelindustrie ist. In diesem Zusammenhang wird im Weiteren ausgeführt, dass sie Inhaberin der deutschen Marke 39523688 „MAGIC“ ist, die Shops für Waren der Klasse 01 und 30 genießt, insbesondere für „Gewürze sowie Salz und daraus hergestellte Erzeugnisse für Nahrungsmittel“. Ein Registerauszug zu der Markeneintragung ist dem Abmahnschreiben beigefügt.

Unter Verweis auf Angebote des Abgemahnten wird sodann der Vorwurf der Markenrechtsverletzung erhoben. In diesem Zusammenhang wird auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf verwiesen, die dem Schreiben in Kopie beigefügt ist.

Zu den Forderungen in der mir vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe i.H.v. 7.500,00 Euro und einem Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs vor.

Des Weiteren soll der Abgemahnte die durch das Abmahnschreiben entstandenen Kosten für die Einschaltung der Kanzlei auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 50.000,00 Euro (2.002,41 Euro) erstatten.

Meine Einschätzung: 

Der mir vorliegenden Abmahnung ist ganz offensichtlich eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem OLG Düsseldorf vorausgegangen, in der es um die Frage der Markenrechtsverletzung durch die Gestaltung der fraglichen Produkte ging. Unabhängig von der bereits vorliegenden gerichtlichen Entscheidung wirft die mir vorliegende Abmahnung unter verschiedenen Aspekten Fragen auf. Diese Fragen betreffen zum einen das Verhältnis zwischen dem Abgemahnten und seinem Lieferanten und zum anderen die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens. Die mit dem Abmahnschreiben übersandte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist nach meiner Auffassung nämlich zu einseitig zugunsten der Abmahnerin gefasst.

Jahr Jahr tragen leider nicht

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der RAPS GmbH & Co. KG über die Kanzlei Hofstetter Schurack & Partner erhalten haben und sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-abmahnung-erhalten-was-tun_184401.html

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung? Dann können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht


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