Auch eine Abmahnung der SKODA AUTO a.s. erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

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Mir wurde eine Abmahnung der SKODA AUTO a.s. über die Kanzlei Lubberger Lehment zur Prüfung vorgelegt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu dem Vorgehen der SKODA AUTO a.s. gegen Markenrechtsverletzungen:

Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass die SKODA AUTO a.s. bereits in der Vergangenheit gegen Verletzungen verschiedener Marken vorgegangen ist. Über einen der entsprechenden Fälle, der hier in der Kanzlei zur Prüfung vorgelegt worden war, hatte ich hier auch berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/auch-eine-abmahnung-von-skoda-auto-as-ueber-die-kanzlei-lubberger-lehment-erhalten_155864.html

Zu der weiteren hier vorliegenden Abmahnung:

Auch in der weiteren hier vorliegenden Abmahnung geht es wieder um den Vorwurf der Verletzung und Markenrechten. Konkret geht es um die folgenden Marken:

  • SKODA,
  • OCTAVIA und
  • FABIA

Unter Verweis auf die Angebote des Abgemahnten im Internet und einen durchgeführten Testkauf wird der Vorwurf erhoben, dass die Produkte nicht aus dem Unternehmen der SKODA AUTO a.s. stammen, sodass mit der Verwendung der Skoda-Marken in den Angeboten die Rechte an den entsprechenden Marken verletzt werden.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll

  • eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben,
  • Auskünfte erteilen,
  • seine Schadenersatzpflicht dem Grunde nach anerkennen und
  • Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 200.000,00 Euro erstatten (2.904,70 Euro).

Die mit dem Abmahnschreiben übersandte vorformulierte Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe i.H.v. 5.100,00 Euro vor.

Meine Einschätzung: 

Die mir vorliegende Abmahnung betrifft die Frage nach der Zulässigkeit von Marken für Zubehörteile bzw. Ersatzteile, die nicht von den Markeninhabern stammen, sondern von anderen Anbietern. Insoweit besteht eine markenrechtliche Ausnahme, nach der Marken benutzt werden dürfen, wenn die Benutzung der Marken als Hinweis auf die Bestimmung der Ware als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist. Ob diese Ausnahmeregelung eingreift und die Benutzung einer Marke zulässig ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Gern erörtere ich mit Ihnen die insoweit maßgeblichen Aspekte und gebe Ihnen eine konkrete Einschätzung zu Ihrem Fall.

Eine markenrechtliche Abmahnung sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen. Besonders wichtig: Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Sachverhaltes müssen Sie unbedingt klären, von welchem Lieferanten die streitgegenständlichen Produkte bezogen worden sind und ob der Vertrieb der Produkte auch an gewerbliche Abnehmer erfolgt ist. Je nach Fall bestehen nämlich unter Umständen weitreichende Folgeansprüche:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/markenrechtliche-abmahnung-erhalten-was-sie-zu-den-folgeanspruechen-wissen-sollten-192404.html

Aufgrund der im gewerblichen Rechtsschutz üblichen sehr kurzen Fristen sollten Sie sehr schnell klären, wie in der Angelegenheit weiter vorgegangen werden soll. Dies gilt sowohl für das Vorgehen gegenüber dem eigenen Lieferanten und gegebenenfalls den eigenen gewerblichen Abnehmern als auch für das Vorgehen gegenüber der Abmahnerin.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der SKODA AUTO a.s. über die Kanzlei Lubberger Lehment erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Übrigens: Auch andere Fahrzeughersteller gehen gegen Markenrechtsverletzungen im Internet vor.

Honda Motor Co. Ltd:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-honda.htm

H-D U.S.A. LLC. (Harley-Davidson):

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-harley-davidson.htm

Volkswagen AG:

https://www.internetrecht-rostock.de/abmahnung-vw-volkswagen.htm


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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