Auch eine Abmahnung vom TÜV Markenverbund e.V. wegen „TÜV frei“ erhalten? Ich berate auch Sie.

  • 2 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde uns wieder einmal eine Abmahnung TÜV Markenverbund e.V. wegen Verletzung der eingetragenen Marke „TÜV“ zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

Der TÜV Markenverbund e.V. ist Inhaber der deutschen Wortmarke „TÜV“. Der TÜV Markenverbund e.V. ist nach eigenen Angaben eine Gemeinschaft, der Technischen Überwachungsvereine, die im Markenverbund mit der Wahrnehmung der Rechte aus sämtlichen Marken mit dem „TÜV“ – Kennzeichen beauftragt und bevollmächtigt haben.

In der Abmahnung wird gerügt, dass bei einem Angebot im Internet für ein Fahrzeugzubehörteil die Information „TÜV-frei“ verwendet wurde.

Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass auch ähnliche Formulierungen, wie z.B. „keine TÜV Eintragung erforderlich“ abgemahnt werden.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor.


Meine Einschätzung: 


„TÜV“ steht im Volksmund für die Zulassung und Eintragung von Fahrzeugteilen, wie aber auch für die Hauptuntersuchung von Fahrzeugen. Man macht „TÜV“, dabei ist es eigentlich die sogenannte HU (Hauptuntersuchung). Hintergrund ist, dass der Technische Überwachungsverein TÜV früher das Monopol für die Hauptuntersuchung hatte.


Unabhängig davon kann es eine Markenrechtsverletzung sein, wenn das Kennzeichen „TÜV“ in diesem Zusammenhang verwendet wird.


In der Abmahnung verweist der TÜV auf einen beigefügten Hinweisbeschluss des Landgerichtes Düsseldorf, demzufolge es sich bei der Bezeichnung „TÜV“ nicht um einen Gattungsbegriff handelt. Bei Ersatzteilen wird der angesprochene Verkehr das Zeichen „TÜV“ allein als konkreten Hinweis an den TÜV und seine Dienstleistungen verstehen.


Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist sehr weitreichend und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.


Hinzukommt, dass die Reichweite der geforderten Unterlassungserklärung sehr viel weiter ist, als es auf dem ersten Blick scheint.


Ich empfehle eine Beratung.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung vom TÜV Markenverbund e.V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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