Auch eine Abmahnung vom TÜV Markenverbund e.V. wegen Markenverletzung erhalten? Ich berate Sie.

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Mir wurde hier in der Kanzlei eine Abmahnung vom TÜV Markenverbund e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gern auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu der hier vorliegenden Abmahnung:

In der hier vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass der TÜV Markenverbund e.V. eine Gemeinschaft der Technischen Überwachungsvereine ist, die ihn mit der Wahrnehmung ihrer Rechte an sämtlichen Marken mit dem „TÜV“-Kennzeichen beauftragt und bevollmächtigt haben.

Sodann wird auf die Benutzung eines Zeichens mit dem „TÜV“-Kennzeichen durch den Abgemahnten und die Rechte an der Unionsmarke „TÜV“ (Nr. 013292081) sowie an der deutschen Wort-/Bildmarke „TÜV“ (Nr. 30566796) verwiesen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass diese Zeichen ausschließlich von den Technischen Überwachungsvereinen (TÜV) oder deren Lizenznehmern genutzt werden dürfen und dass im vorliegenden Fall von einer Markenverletzung auszugehen sei.

Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:

Der Abgemahnte soll eine Unterlassungserklärung abgeben und unter anderem einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 297,50 Euro erstatten.

Meine Einschätzung: 

Eine markenrechtliche Abmahnung sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Bei der mir vorliegenden Abmahnung ist die beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung nach meiner Auffassung zu einseitig zugunsten des Abmahners gefasst.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung vom TÜV Markenverbund e.V. wegen Markenverletzung erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden, stehe ich Ihnen gern für eine Beratung zur Verfügung.

Rufen Sie mich einfach an.

Oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erhalten Sie eine konkrete Einschätzung zur Rechtslage und konkrete Handlungsempfehlungen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Gerne können Sie sich im Übrigen über die sozialen Netzwerke mit mir vernetzen. Ich berichte fortlaufend über aktuelle Abmahnthemen und für Onlinehändler relevante Entwicklungen.


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