Auch eine Abmahnung von der Inbus IP GmbH erhalten?

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Mir wurde hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de aktuell wieder einmal eine Abmahnung der Inbus IP GmbH zur Prüfung vorgelegt. Da mir in der Vergangenheit bereits mehrfach entsprechende Abmahnungen zur Prüfung vorgelegt worden sind, ist mir die Abmahnerin aus vorangegangenen Abmahnverfahren bereits bekannt. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, dann stehe ich gerne auch Ihnen für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.

Zu der hier aktuell vorliegenden Abmahnung:

Die hier aktuell vorliegende Abmahnung ist an einen Online-Händler gerichtet, der auf dem Online-Marktplatz eBay Innensechskantschrauben zum Kauf angeboten hat und hierbei die Bezeichnung „INBUS“ benutzt hat. In dem Abmahnschreiben wird zunächst ausgeführt, dass die Inbus IP GmbH Inhaberin verschiedener Wortmarken für die Bezeichnung „INBUS“ ist. In diesem Zusammenhang wird auf die deutschen Marken zu den Register-Nummern DE 1119802 und DE 477514 sowie auf die Gemeinschaftsmarke zur Registernummer EM 009690876 verwiesen. Unter Hinweis auf das eBay-Angebot des Abgemahnten wird sodann der Vorwurf der Verletzung der Rechte an den genannten Marken erhoben. In diesem Zusammenhang wird auf eine Entscheidung des LG Düsseldorf zum Aktenzeichen 4 O 136/89 verwiesen.

Zu den Forderungen in der aktuell vorliegenden Abmahnung:

Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Die dem Schreiben beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben einer Unterlassungsverpflichtung mit einer großzügig bemessenen Übergangsfrist eine Vertragsstrafenregelung mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro vor. Für den Fall, dass die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtzeitig übersandt wird und die Bezeichnung „INBUS“ nicht mehr verwendet wird, wird darauf hingewiesen, dass keine Kosten entstehen. Für den Fall, dass die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben wird, wird die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angekündigt. Für diesen Fall behält sich die Inbus IP GmbH auch die Geltendmachung von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen vor.

Meine Einschätzung:

Die Inbus IP GmbH mahnt bereits seit einiger Zeit Online-Händler ab, die die Bezeichnung „INBUS“ benutzen. Obgleich die Inbus IP GmbH den Abgemahnten mit einem Verzicht auf Auskunfts- und Zahlungsansprüche und mit der Gewährung einer großzügig bemessenen Übergangsfrist entgegenkommt, ist bei den Abmahnungen Vorsicht angeraten. Die mit den Abmahnungen übersandten vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sind nach meiner Auffassung zu einseitig zu Gunsten der Abmahnerin gefasst. Bei der Entscheidung über die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten im Übrigen im Vorfeld die zu veranlassenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben der abzugebenden Erklärung berücksichtigt werden.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Haben Sie auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung der Inbus IP GmbH erhalten haben und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert werden, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Rufen Sie mich einfach an.

Oder schicken Sie mir eine E-Mail.

Ich berate bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen.

Gerne höre ich von Ihnen.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich abgemahnte Online-Händler wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 10 Jahren mit inzwischen über 2.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Profitieren auch Sie von meiner umfangreichen Beratungspraxis.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht


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