Auch eine Abmahnung von der Wham-O Holding Ltd. über die Kanzlei Zierhut IP erhalten? Ich berate Sie.

  • 2 Minuten Lesezeit
Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Mir wurde eine Abmahnung der Wham-O Holding Ltd. über die Kanzlei Zierhut IP zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Zu der mir vorliegenden Abmahnung:


In der mir vorliegenden Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass die Wham-O Holding Ltd. zu den weltweit führenden Herstellern von Spielzeugartikeln zähle.


Im Weiteren wird auf ein Angebot des Abgemahnten im Internet verwiesen, in dem die Bezeichnung


„HACKY SACK“


eingebunden ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung als Wortmarke unter der Nummer 005613716 in das Register des EUIPO (Europäisches Amt für geistiges Eigentum) eingetragen ist und in Deutschland ab dem 15.01.2007 Schutzwirkung in den Klassen 18, 25 und 28 der sogenannten Nizzaer Klassifikation genießt.


Im Weiteren wird ausgeführt:


„Ihr Verhalten verletzt eklatant die o.g. Marke, die von Ihnen angebotenen Produkte stammen nicht von unserer Mandantin und die Herstellung ist auch nicht von ihr autorisiert.


Sie verwenden die Marke zur Kennzeichnung von Footbags, sodass hinsichtlich der Warenklasse 28 (Sportbälle, Sportartikel und Spielzeug-Fußsäcke), für die die Marke Schutz genießt, Übereinstimmung vorliegt. Unsere Mandantin hat das Recht, Ihnen diese Benutzung ihrer Marke nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a) und b) UMV (Unionsmarkenverordnung) zu verbieten.“


Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:


Der Abgemahnte soll


  • eine angemessen abgesicherte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben,
  • unter Vorlage von Belegen Auskünfte erteilen über erzielten Umsatz, erzielten Erlös, gewerbliche Abnehmer und Lieferanten,
  • Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert i.H.v. 150.000,00 Euro erstatten (2.538,50 Euro).

Meine Einschätzung: 


Eine markenrechtliche Abmahnung sollten Sie unbedingt ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.


Bitte beachten Sie: Die Wham-O Holding Ltd. ist Inhaberin weiterer Marken, darunter unter anderem die Marken „FRISBEE“ und „HULA-HOOP“.


Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Sachverhaltes sollten Sie unbedingt klären, von welchem Lieferanten Sie die streitgegenständlichen Produkte bezogen hatten und ob Sie die Produkte auch an gewerbliche Abnehmer verkauft hatten. Je nach Fall kommen weitreichende Folgeansprüche in Betracht. Informationen zu diesem Thema finden Sie in dem folgenden Beitrag:


Markenrechtliche Abmahnung erhalten - was Sie zu den Folgeansprüchen wissen sollten


Meine Empfehlungen:


  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung der Wham-O Holding Ltd. über die Kanzlei Zierhut IP erhalten haben:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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