Auch eine Abmahnung wegen einer Bewertung oder Rezension erhalten?

  • 3 Minuten Lesezeit

Ich habe in der Vergangenheit wiederholt Betroffene beraten, die eine Abmahnung wegen einer Bewertung / Rezension erhalten hatten. Wenn Sie auch eine solche Abmahnung erhalten haben, berate ich gern auch Sie.

Abmahnung wegen einer Bewertung oder Rezension

Eine Abmahnung ist der Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Mit einem entsprechenden Schreiben wird der Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens erhoben. Wenn die Abmahnung über einen Anwalt ausgesprochen wird und sich auf eine Bewertung oder Rezension insbesondere bei Google oder in einem Bewertungsportal bezieht, werden üblicherweise die folgenden Forderungen geltend gemacht:

  • Änderung der Bewertung oder Löschung der Bewertung,
  • Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und
  • Erstattung von Anwaltskosten

Typische Fälle:

Da die Meinungsfreiheit in Deutschland grundrechtlich geschützt ist und eine Bewertung oder Rezension eine Meinungsäußerung darstellt, kann man sich natürlich die Frage stellen, in welchen Fällen gegen entsprechende Veröffentlichungen vorgegangen werden kann. Die Verfahren, zu denen ich Betroffene in der Vergangenheit beraten habe, machen die typischen Fälle deutlich:

  • die Bewertung/Rezension enthält unzutreffende Tatsachenbehauptungen,
  • die Bewertung/Rezension besteht (losgelöst von einer sachlichen Auseinandersetzung mit der Tätigkeit oder den Produkten des bewerteten Unternehmens) ausschließlich aus herabsetzenden Äußerungen (sogenannte Schmähkritik) oder
  • die Bewertung/Rezension erweckt einen unzutreffenden Eindruck

Die Problematik der vorgenannten typischen Fälle ist ohne weiteres nachvollziehbar, denn die Meinungsfreiheit ist natürlich nicht grenzenlos geschützt: So ist es schlichtweg unzulässig, Behauptungen über tatsächliche Gegebenheiten aufzustellen, die nicht stimmen. Etwas cleverer ist es da schon, seine Äußerungen von vornherein als Meinungsäußerung erkennbar zu machen. Nun wird die Meinungsfreiheit zwar sehr weitreichend geschützt, sodass teilweise auch sehr harte Werturteile hingenommen werden müssen. Wenn die Äußerungen allerdings überhaupt keinen Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung haben und sich in Beleidigungen bzw. geschäftsschädigenden Äußerungen erschöpfen, ist die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten. Problematisch kann eine Bewertung oder Rezension im Übrigen auch dann sein, wenn die Meinungsäußerung an sich zwar noch zulässig ist, aber für einen Außenstehenden einen unzutreffenden Eindruck erweckt, z.B. dass der Rezensent ein Kunde des bewerteten Unternehmens war oder ist.

Typische Streitfragen:

Oft geht es bei der Beurteilung eine Bewertung oder Rezension um die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung aufgestellt worden ist oder ob eine Meinung geäußert worden ist. Mitunter muss insoweit sogar differenziert werden, weil die Veröffentlichung sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen enthält. Diese Frage hat erhebliche Bedeutung für den Abgemahnten, weil eine Änderung oder Löschung der Veröffentlichung nur insoweit verlangt werden kann, wie diese unzulässig ist.

Meine Einschätzung: 

Aufgrund der vorgenannten typischen Streitfragen geht es bei der Prüfung der Berechtigung der Forderungen in einer Abmahnung wegen einer Bewertung oder Rezension häufig nicht nur um die Frage, inwieweit die Veröffentlichung zu ändern oder zu löschen ist. Vielmehr geht es oft auch um die Frage, ob die mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden soll und ob die geltend gemachten Anwaltskosten der Höhe nach berechtigt sind.

Nach meiner Erfahrung sind die mit den Abmahnschreiben übersandten vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen häufig zu einseitig zugunsten der Abmahnerin gefasst.

Auch die geltend gemachten Kosten sind zum Teil zu hoch angesetzt.

Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige fachkundige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben und ein Angebot für eine konkrete Beratung wünschen:

  • Rufen Sie mich einfach an: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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