Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag

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Sie stehen im Arbeitsvertrag, meist für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen wird oder vertragswidrig vorzeitig beendet wird. Allerdings sind die meisten Vertragsstrafenversprechen unwirksam - eine genaue Prüfung ist erforderlich.

Vertragsstrafenklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie bei einem, mit zweiwöchiger Kündigungsfrist kündbaren Arbeitsverhältnis eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht. Hier läge eine Übersicherung vor, so das BAG im September 2010.

Eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatslohn für den Fall des Nichtantritts eines Dienstverhältnisses, benachteiligt den Arbeitnehmer hingegen nicht unangemessen. Eine solche Vertragsstrafe ist nicht überhöht, wenn das Arbeitsverhältnis auch in der Probezeit nur mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann.

Zwei Fälle, die auf den ersten Blick ähnlich erscheinen, im Ergebnis aber in sehr verschiedene Richtungen laufen. Es kommt eben - wie so oft - auf den Einzelfall an.


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