Auch falsche Abrechnung wird nach Ablauf der Jahresfrist bindend

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Der Fall: Der Verbrauch an Heizenergie der Wohnungseigentümer konnte nicht richtig erfasst werden, weil die untere Hälfte aller Heizkörper kalt blieb. Trotzdem beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft die Jahresabrechnung 2003 mit der Umlage der Heizkosten zu 30 % nach der Fläche und zu 70 % nach dem Verbrauch. Der Antrag der Eigentümerin Frost (Name geändert), die Heizkosten für die Jahre 2003 und 2004 nur nach dem Verhältnis der Wohnfläche abzurechnen, wurde von der Mehrheit abgelehnt.

Die Entscheidung: Für das Jahr 2004 gab das Oberlandesgericht Düsseldorf Frau Frost recht,.Könne der Verbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst werden, dürfen die Heizkosten gemäß § 9 a Abs. 2 Heizkostenverordnung nur nach dem Verhältnis der Wohnfläche umgelegt werden. Den Abrechnungsbetrag für 2003 musste Frau Frost trotz dieses Fehlers zahlen, weil sie den Beschluss über die Jahresabrechnung 2003 nicht rechzeitig angefochten hatte (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 1.12.2006 – I-3 Wx194/06)

Praktische Tipps: Auch Beschlüsse über die Jahresabrechnung müssen innerhalb von einem  Monat beim Amtsgericht angefochten werden, sonst lassen sich Fehler nicht mehr berichtigen. Der beschlossene Nachzahlungsbetrag muss dann gezahlt werden, auch wenn die Jahresabrechnung falsch ist.



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