Auch nach zwei Jahren muss ein Zeugnis korrigiert werden!

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg gab einem Arbeitnehmer in einem Zeugnisstreit Recht. Ein Zeugnis muss auch nach zwei Jahren korrigiert werden, so die Kernbotschaft des  LAG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 31. Mai 2023 – 4 Sa 54/22. Der Arbeitgeber konnte sich nicht auf „Verwirkung“ berufen und muss das Zeugnis ändern.


Der Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer kündigte sein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber übersandte ein Arbeitszeugnis, welches der Arbeitnehmer als „völlig inakzeptabel“ bezeichnete. Das daraufhin von dem Arbeitgeber neu ausgestellte Zeugnis war auch nicht viel besser und enthielt im Rahmen der Leistungsbewertung mehrere Passagen, die wiederum von dem Arbeitnehmer bemängelt wurden. Der Arbeitnehmer wurde in dem Zeugnis unter anderem als „nicht belastbar“ beschrieben. Sein Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten sei „von Spannungen geprägt“ gewesen. Das Zeugnis enthielt weitere negative Formulierungen.

Der Arbeitnehmer beschwerte sich beim Arbeitgeber und bezeichnete das Zeugnis im Oktober 2019 als „unterirdisch“ und schädigend. Der Arbeitgeber blieb stur und stellte kein neues Zeugnis aus. Erst zwei Jahre später, also im Oktober 2021, erhob der Arbeitnehmer Klage auf Berichtigung des Zeugnisses. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und argumentierte, der Anspruch des Klägers sei durch Zeitablauf verwirkt.


Das Urteil des LAG Baden-Württemberg

Das LAG Baden-Württemberg änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab. Es entschied, dass der Anspruch trotz Ablaufs von zwei Jahren nicht verwirkt sei.

Zur Begründung führt das LAG aus, dass die Beklagte nicht darauf vertrauen durfte, dass der Kläger seinen Anspruch auf Zeugnisberichtigung nicht mehr geltend machen würde. Für eine Verwirkung fehlt es – so das LAG – an dem notwendigen Umstandsmoment.

Die Beklagte habe es „erkennbar darauf angelegt, dem Zeugnis die Tauglichkeit zu entziehen“. Darüber hinaus habe der Kläger durch die Beanstandung des Zeugnisses u.a. als „unterirdisch“ und den Vorwurf, die Arbeitgeberin wolle ihn „vorsätzlich und sittenwidrig“ schädigen, auch zu erkennen gegeben, dass er das Zeugnis nicht akzeptiert.

Der Kläger konnte deshalb auch noch zwei Jahre nach Ausstellung des Zeugnisses eine Korrektur verlangen.


Fazit

Auch noch nach zwei Jahren kann mit Erfolg die Korrektur eines Zeugnisses verlangt werden. Grundsätzlich sollte man immer zeitnah nach Ausstellung des Zeugnisses tätig werden und eine Korrektur verlangen, wenn man mit dem Inhalt nicht einverstanden ist. Nach meiner Erfahrung wird das Zeugnis sehr häufig korrigiert. Eine Zeugnisberichtigungsklage ist aber natürlich der richtige Weg, wenn der Arbeitgeber sich weigert, das Zeugnis abzuändern. 

 

Haben Sie zu diesem Bereich oder anderen arbeitsrechtlichen Themen Fragen? 

Wir sind eine arbeitsrechtlich spezialisierte Kanzlei. Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen im gesamten Arbeitsrecht. Wir beraten und vertreten Privatpersonen und Unternehmen und werden häufig im Arbeitsrecht empfohlen! 

MAX VAN DER LEEDEN ∙ Kanzlei für Arbeitsrecht ∙ Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.kanzlei-vanderleeden.de

Foto(s): Max van der Leeden | Kanzlei für Arbeitsrecht | Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Max van der Leeden

Beiträge zum Thema