Auch ohne Auftrag – der Unternehmer bekommt sein Geld!
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Es ist zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung und in der Baupraxis auch bekannt, dass der Bauunternehmer auch ohne entsprechende Auftragserteilung einen Anspruch auf seine Vergütung hat. Dies ergibt sich aus dem im BGB verankerten Institut der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Auch wenn der Bauunternehmer keinen Auftrag zur Leistungserbringung bekommen hat, so hat er dennoch Anspruch auf seine werkvertragliche Vergütung, wenn die von ihm erbrachten Leistungen dem Interesse und dem Willen des Auftraggebers entsprechen und der Auftraggeber mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehende Rügen unterlassen hat. Die erbrachten Leistungen müssen also dem objektiven Interesse des Auftraggebers entsprochen haben, was im Rahmen einer gerichtlichen Durchsetzung regelmäßig vom Bauunternehmen unter Beweis zu stellen ist.
Da in der alltäglichen Praxis die Durchsetzung der Vergütungsansprüche des Auftragnehmers auf Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig unbeachtet bleiben, erlauben wir uns den rechtlichen Hinweis, dass der Auftragnehmer die Vergütung von Leistungen verlangen darf, die im wohlverstandenen Interesse für den Auftraggeber erbracht worden sind. Diese Anspruchsgrundlage tritt oftmals in den Hintergrund.
Vor dem Amtsgericht Bad Homburg konnten wir für unsere Mandantschaft einen Zahlungsanspruch aus einem mündlich geschlossenen Werkvertrag durch Heranziehung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag erfolgreich durchsetzen, so dass unsere Mandantschaft mit einem vollständig positiven Urteil nach Hause gehen konnte.
Rechtsanwälte Streich & Kollegen
Herr Rechtsanwalt Finn Streich
Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht & Baurecht
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