Audi A5 im Abgasskandal – OLG München spricht Schadenersatz zu
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Die Audi AG muss im Abgasskandal Schadenersatz bei einem Audi A5 3.0 TDI leisten. Das OLG München hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 deutlich gemacht, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und Audi daher Schadenersatz leisten muss (Az.: 24 U 1305/21).
Der Kläger hatte den Audi A5 3.0 TDI im September 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 897 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an. Der Kläger machte daher Anspruch auf Schadenersatz geltend.
Das Landgericht Memmingen hatte die Klage zwar noch abgewiesen, doch das OLG München kippte das Urteil im Berufungsverfahren und sprach dem Kläger Schadenersatz zu. Das OLG führte aus, dass Audi das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. schnellen Aufheizstrategie in den Verkehr gebracht habe. Diese Funktion bewirkt im Prüfmodus, dass der Stickoxid-Ausstoß reduziert wird. Da sie unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr jedoch kaum aktiv ist, steigen die Stickoxid-Emissionen wieder an. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat diese Funktion als unzulässige Abschalteinrichtung gewertet und daher einen verpflichtenden Rückruf angeordnet.
Die Audi AG habe diese Funktion bewusst verschwiegen und die Zulassungsbehörde sowie Käufer getäuscht. Sie habe dadurch den Eindruck erweckt, dass das Fahrzeug im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist. Das sei allerdings nicht der Fall, weil dem Fahrzeug durch die unzulässige Abschalteinrichtung der Widerruf der Typengenehmigung gedroht habe, so das OLG München. Ein Käufer dürfe aber erwarten, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Die Täuschung sei auch kausal für den Abschluss des Kaufvertrags gewesen, so das OLG weiter. Schon die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung und dem drohenden Verlust der Zulassung gehabt hätte. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, der sich auch nicht durch ein nachträgliches Software-Update beseitigen lasse. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, entschied das OLG München. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.
„Unter dem Code 23X6 musste Audi zahlreiche Modelle mit 3-Liter-Dieselmotor auf Anordnung des KBA wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückrufen. Betroffene Audi-Fahrer haben gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Neben dem OLG München haben auch zahlreiche Landgerichte und u.a. die Oberlandesgerichte Frankfurt, Koblenz, Naumburg oder Hamm Audi zu Schadenersatz im Abgasskandal verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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