Audi-Abgasskandal: Leistungsstarker 3.0 TDI im SUV Q5 im Fokus!

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Dieselskandal der Audi AG einmal mehr verbraucherfreundlich geurteilt.

Wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 30.12.2021, Az.: 16 O 1175/21) die Audi AG verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 36.711,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17. März 2021 zu zahlen und 84 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitgegenständlich war ein am 5. Januar 2017 gebraucht gekaufter Audi Q5 mit dem Sechszylinder-Dieselmotor EA897 und der Abgasnorm Euro 6. Das Fahrzeug (Kaufpreis: 48.390 Euro) hatte zum Zeitpunkt des Kaufs eine Laufleistung von 11.190 Kilometer und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27. September 2021 von 80.893 Kilometern.

„Um den Ausstoß von Stickoxid zu optimieren, wird bei dem Fahrzeug im Wege der sogenannten Abgasrückführung ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird außerhalb eines bestimmten Temperaturfensters zurückgefahren. Das ist das bekannte Thermofenster“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Das Gericht betont, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zwei Betriebsmodi nutze und verschiedene Parameter erkenne, ob es sich auf dem Prüfstand befinde. In diesem Modus arbeite die Abgasreinigung wirksam. Die Fahrten auf der Straße würden dagegen vor allem weniger Abgase in den Motor zurückgeführt und dadurch mehr Stickoxide ausgestoßen. Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung weise das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen erheblichen Mangel auf. Unerheblich sei hierbei, dass die Beklagte angebe, dass das Fahrzeug die Vorgabe der Euro 6-Norm erfüllen würde. Das bedingt die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB.

Das Fahrzeug laut Gericht unstreitig Gegenstand eines Rückrufs des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA), der sich auf die Motorsteuerung des Fahrzeugs beziehe. Aufgrund dieses Umstands wäre die Audi AG in der Pflicht gewesen, im Einzelnen darzulegen, worauf sich die Anordnung des KBA konkret bezogen habe und in welchem Umfang welche Funktionsweise konkret beanstandet worden sei. Dem sei die Audi AG nicht gerecht geworden. Sie habe lediglich rein pauschal ausgeführt, dass nach Auffassung des KBA die Bedatung der beanstandeten Software-Bestandteile zu ändern beziehungsweise auszuweiten sei, um einen breiteren Anwendungsbereich im Straßenbetrieb zu gewährleisten, was durch eine entsprechende Anpassung der Motorsteuerungs-Software sichergestellt werde. Wie die beanstandete Funktionsweise konkret beschaffe sei, sei nicht näher dargelegt worden. Vor diesem Hintergrund sei die von der Klagepartei im Einzelnen dargelegte Manipulation in Form der Betriebsarten und der Prüfstandserkennung nicht hinreichend bestritten worden.


Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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