Audi-Abgasskandal: Schadenersatz für Q7 3.0 TDI

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Vor dem Landgericht Köln war ein Audi Q7 3.0 TDI mit dem Motor EA897evo streitgegenständlich. Vor allem konzentrierte sich das Gericht auf die sogenannte Strategie A. Aufgrund dessen war unerheblich, ob andere Abschalteinrichtungen ebenfalls zum Einsatz kamen.

Der SUV Q7 gehört bei der Audi AG seit vielen Jahren zu den Premium-Modellen. Jetzt steht auch dieses Fahrzeug im Mittelpunkt des Dieselabgasskandals. Das Landgericht Köln (Urteil vom 25.06.2021, Az.: 21 O 13/21) verurteilte die Audi AG dazu, an einen geschädigten Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 8.171,36 Euro nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25. Juni 2020 zu zahlen und einen Q7 3.0 TDI zurückzunehmen. Die Audi AG wurde zudem verurteilt, die Klägerin von den noch nicht fälligen Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag gegenüber der Audi Volkswagen Bank freizustellen und 76 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen.

Der Hintergrund: Ein Unternehmen erwarb am 27. Oktober 2015 einen gebrauchten Audi Q7 3.0 TDI zu einem Preis von 59.980 Euro brutto. Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses eine Gesamtfahrleistung von 19.676 Kilometern auf. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 9.500 Euro und nahm zur weiteren Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen bei der Audi Bank über einen Gesamtbetrag in Höhe von 52.734,20 Euro auf. Das Darlehen sollte bei einer Laufzeit von 48 Monaten in monatlichen Raten zu je 580 Euro und einer Schlussrate von 24.894,20 Euro getilgt werden. Mit Ausnahme der Schlussrate zahlte die Klägerin das Darlehen vollständig zurück und schloss zum Zwecke der Finanzierung der Schlussrate am 24. Oktober 2019 mit der Audi Bank einen Anschlussdarlehensvertrag über einen Gesamtbetrag in Höhe von 26.412,58 Euro. Das Darlehen sollte bei einer Laufzeit von 24 Monaten in monatlichen Raten zu je 550 Euro und einer Schlussrate von 13.212,58 Euro getilgt werden. Die Klägerin leistete bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Schriftsatzfrist insgesamt Zahlungen in Höhe von 47.790 Euro.

In dem Audi Q7 ist ein Dieselmotor des Typs EA897evo verbaut. Der offizielle Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für diese Fahrzeuge folgte am 23. Januar 2018. Zur Begründung führte das KBA aus, dass das Motorsteuergerät mit der Aufheizstrategie (Strategie A) ausgestattet ist. „Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das obsiegende Urteil vor dem Landgericht Köln erstritten.

Daraus resultiert die Verurteilt zu Schadenersatz aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Das Interessante laut Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung: „Das Gericht betont, dass aufgrund des Vorliegens der Strategie A als unzulässige Abschalteinrichtung offenbleiben kann, ob weitere Abschalteinrichtungen wie Thermofenster, Lenkwinkelerkennung, Getriebemanipulation oder AdBlue-Einspritzung vorliegen. Eine Abschalteinrichtung reicht also aus, um Schadenersatz zu verlangen. Es sei zudem von einer bewussten und gewollten Täuschung der Zulassungsbehörden durch die Beklagte auszugehen, da die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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