Audi AG verliert einmal mehr im Abgasskandal wegen des Dieselmotors 3.0 TDI

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Ein geschädigter Verbraucher erhielt vor dem Landgericht Würzburg für Manipulationen an seinem Audi A6 Avant mit dem Dieselmotor EA896 Schadenersatz und wurde von den ausstehenden Bankverbindlichkeiten freigestellt.

Die Audi AG kommt nicht aus den Schlagzeilen im Dieselabgasskandal. Das Landgericht Würzburg hat den Hersteller verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 17.912,92 Euro nebst Zinsen von Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18. August 2021 zu zahlen und ihn von sämtlichen Verpflichtungen gegenüber der Bank aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des streitgegenständlichen Audi A6 Avant mit dem Dreilitermotor EA896 und der Abgasnorm Euro 5 freizustellen (Urteil vom 14. Januar 2022, Az.: 21 O 1562/21).

Der Kläger hatte das Fahrzeug am 9. September 2016 von privat mit einem Kilometerstand von 94.000 Kilometern und einem Kaufpreis von 37.500 Euro erworben und ein Darlehen in Höhe von 19.667,34 Euro aufgenommen. Für das Fahrzeug liegt ein verbindlich angeordneter Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor. Darin geht die Behörde davon aus, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Laut Kläger handle es sich dabei um die als Aufheizstrategie bekannte Strategie A, die laut KBA ausdrücklich als unzulässige Abschalteinrichtung eingeordnet wird. Die Audi AG sei dieser Bewertung laut Gericht nicht entgegengetreten: „Die Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren weder zum Vorliegen einer solchen Aufheizstrategie geäußert noch dargelegt, weshalb eine solche entgegen den Feststellungen des KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen soll.“

„Mit der Strategie A enthält das Motorsteuergerät bekanntlich eine Abschalteinrichtung. Durch Erfassung und Auswertung verschiedener physikalischer Größen wird eine Aufheizstrategie im Emissionskontrollsystem betrieben oder abgeschaltet. Bei der Strategie A handelt es sich um die sogenannte Aufheizstrategie. Diese springt im Wesentlichen nur beim Durchlaufen des Prüfstandsverfahrens des Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ an, wird aber im realen Verkehr hingegen nicht aktiviert. Dadurch wird das Stickoxidemissionsverhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem Emissionsverhalten im normalen Fahrbetrieb verbessert“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil führten dem Urteil zufolge zur Abschaltung der Aufheizstrategie. Werde die Aufheizstrategie abgeschaltet, verschlechtere sich das Stickoxidemissionsverhalten. Weiter habe das KBA ausgeführt, dass beim Einsatz der Strategie A zusammen mit einer weiteren Strategie B die Überschreitung des NOx-Grenzwerts von 80 Gramm pro Kilometer bei der Prüfung Typ 1 sicher vermieden werde. „Diese Feststellungen lassen nur den Schluss zu, dass die Aufheizstrategie bewusst so programmiert worden ist, dass sie lediglich auf dem Prüfstand funktioniert, im realen Straßenbetrieb hingegen deaktiviert ist.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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