Audi SQ5 3.0 Euro 6: LG Trier spricht Schadensersatz zu (Audi-Abgasskandal)

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Das Landgericht Trier hat die Audi AG in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren mit Urteil vom 21.04.2021 (Az. 5 O 195/20) im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal zur Leistung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung verurteilt.

In der Sache ging es um einen Audi SQ5 3.0 TDI, welcher der vermeintlich sauberen Abgasnorm Euro 6 zugeordnet ist. Der Geschädigte hatte das Fahrzeug im Mai 2018 zu einem Kaufpreis von 47.890,00 € erworben und den Kaufpreis teilweise finanziert.

Das LG Trier geht entsprechend unserem Vortrag davon aus, dass verschiedene miteinander zusammenwirkende Strategien zur wirksamen Emissionskontrolle nur unter den Bedingungen des NEFZ auf dem Prüfstand zum Einsatz kommen. 

Diese Mechanismen seien als unzulässige Abschalteinrichtungen einzuordnen. Der Hersteller habe die Zulassungsbehörden und Käufer über die Verwendung dieser Einrichtungen getäuscht.

Dieses Verhalten bewertet das Gericht als sittenwidrig:

"Die Beklagte hat die Zulassungsbehörden getäuscht. Die Typgenehmigung wäre nicht erteilt worden, wenn das Kraftfahrtbundesamt gewusst hätte, dass die Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung im realen Fahrbetrieb auf öffentlichen Straßen weniger wirksam waren als auf dem Prüfstand. Darin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19; Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19) zugleich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Fahrzeugkäufer."


Etwas Anderes ergibt sich für das Gericht auch nicht aus der Behauptung der Audi AG, zu diesem Zeitpunkt bereits Vertragshändler über die Verwendung der Einrichtungen informiert und angewiesen zu haben, entsprechende "Beipackzettel" an die Käufer zu übergeben:


"Die Sittenwidrigkeit entfällt auch nicht dann, wenn die Beklagte ihre Fahrzeughändler und Servicepartner aufgefordert haben sollte, etwaige Kaufinteressenten über die von dem Kraftfahrtbundesamt erhobenen Beanstandungen und das Erfordernis eines Software-Updates zu informieren. Auch eine allgemeine Presseerklärung über den Rückruf reichte dafür nicht aus."


Das LG Trier hat die Audi AG als Motorenhersteller daher verurteilt, den Kaufpreis abzgl. einer Nutzungsentschädigung an unsere Mandanten zu erstatten, ihn von der verbleibenden Verpflichtung gegenüber der finanzierenden Bank freizustellen und weitere Aufwendungen (Kosten für eine Anhängerkupplung) zu tragen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Zudem wurden der Beklagten die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auferlegt.


Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Die Audi AG hat keine Berufung eingelegt.


Der in dem Fahrzeug des Typs Audi SQ5 verbaute V6-TDI Motor kommt auch in weiteren Fahrzeugmodellen des VW-Konzerns (Audi, Volkswagen, Porsche) zum Einsatz. In einem ebenfalls von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Landgericht Saarbrücken (betroffen war hier ein Porsche Macan S) wurde Audi ebenfalls als Motorenhersteller zur Rückerstattung des Kaufpreises abzgl. Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt (LG Saarbrücken, Urteil vom 29.05.2020 - 12 O 187/19). Die in diesem Fall zunächst von Audi gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde später zurückgenommen.


Bei Neuwagenkauf: Verjährung erst innerhalb von 10 Jahren

Jedenfalls in Fällen eines Neuwagenerwerbs tritt Verjährung der Ansprüche gem. § 852 BGB (sog. Restschadensersatz) erst innerhalb von 10 Jahren ein. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/2 entschieden (siehe auch hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/bgh-zu-dieselskandal-verjaehrung-erst-nach-10-jahren-198027.html). 


Unsere Kanzlei bietet betroffenen Fahrzeugbesitzern eine kostenlose Erstberatung an und kümmert sich auch um die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung.

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Foto(s): Nicolas Gotzen

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