BGH zu Dieselskandal: Verjährung erst nach 10 Jahren (sog. Restschadensersatz)

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Der Dieselskandal beschäftigt auch 7 Jahre nach bekannt werden noch zahlreiche Gerichte, darunter auch den Bundesgerichtshof. Mit Urteilen vom heutigen Tag (21.02.2022) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren noch Ansprüche durchsetzbar sind (Az. VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21). Der BGH stützt die Ansprüche auf den sog. Restschadensersatz, der in § 852 BGB geregelt ist. Danach ist dasjenige, was durch "unerlaubte Handlung" erlangt wurde, innerhalb von 10 Jahren noch herauszugeben.

Hier geht es zur Pressemitteilung des BGH.

Während der BGH diesen Anspruch im Falle eines Gebrauchtwagenkaufes kürzlich noch ablehnte, hat der die Forderung in den heute verhandelten und entschiedenen Verfahren bei einem Neuwagenkauf zugesprochen. In den Verfahren ging es einmal um einen Erwerb von VW unmittelbar, einmal um einen Erwerb über einen Händler.

In der Instanzrechtsprechung war lange umstritten, ob der Restschadensersatzanspruch auch dann greift, wenn der Hersteller das Fahrzeug nicht selbst verkauft hat, sondern hierfür ein Händlernetz einsetzt. Diese Frage hat der BGH nun im Sinne der Verbraucher entschieden. Grundlage ist nicht nur der Gewinn des Herstellers, sondern "das Erlangte". In der Regel ist das also der Kaufpreis, ggf. abzüglich einer Händlermarge. Gezogene Nutzungen müssen natürlich auch hier in Abzug gebracht werden. Die Geltendmachung lohnt sich daher vor allem in Konstellationen, in welchen die Laufleistung des Fahrzeugs noch nicht allzu hoch ist. Auch wenn das Fahrzeug bereits weiterverkauft wurde, kann der Anspruch noch durchgesetzt werden. Zu berücksichtigen ist nur, dass der Verkaufserlös angerechnet wird.

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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf Motoren des Typs EA 189, die in sämtlichen Marken des VW-Konzerns verbaut worden sind (Audi, VW, Seat, Skoda mit 1,2 l, 1,6 l und 2,0 l TDI), ist aber auch auf andere Motoren übertragbar. Betroffen sind insbesondere auch viele 3,0 l und 4,2 l V6 Motoren, die etwa in VW Touareg, Audi Q5, Q7, A5, A6 A7, A8 sowie in Porsche Macan und Porsche Cayenne verbaut worden sind (EA 896/897).

Auch zahlreiche Wohnmobile betroffen - jetzt kostenfrei Ersteinschätzung anfordern

Auch andere Fahrzeughersteller sind vom Abgasskandal betroffen. Insbesondere für Halter von Wohnmobilen mit Fiat- bzw. Iveco-Motoren kann sich die Prüfung und Geltendmachung der Ansprüche lohnen. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ermittelt wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in folgenden Multijet-Motoren des Fiat-Chrysler Konzerns (FCA bzw. Stellantis):

  • 1,3 Liter Multijet

  • 1,6 Liter Multijet

  • 2,0 Liter Multijet

  • 2,2 Liter Multijet II

  • 2,3 Liter Multijet

  • 3,0 Liter

"Gegenstand der Ermittlungen sind laut dem Merkblatt der Polizei Hessen in der Regel die Baujahre/Erstzulassung 2014 bis 2019. Um welche Modelle es konkret geht, hat die Staatsanwaltschaft nicht mitgeteilt. Die genannten Motoren sind in einer ganzen Reihe von Fiat-, Jeep- und Alfa-Romeo-Fahrzeugen vom Kleinwagen bis zum Transporter und zudem in Modellen von Iveco verbaut. Nach Angaben der Ermittler sind in Deutschland bei FCA mehr als 200.000 Fahrzeuge betroffen, darunter viele Wohnmobile." so der ADAC (Quelle: ADAC).

Diese Motoren sind in zahlreichen Wohnmobilen, die bspw. auf Basis von Fiat Ducato oder Iveco errichtet worden sind. Diese Basisfahrzeuge nutzen beispielsweise die Hersteller Adria, Bürstner, Carthago, Challenger, Chausson, Dethleffs, Eura Mobil, Frankia, Hymer / Hymer Car, Knaus, Niesmann + Bischoff, Pilote, Pössl, Rapido, Roller Team, Sunlight oder Weinsberg. Natürlich bieten wir auch hierzu kostenfreie Ersteinschätzungen an.

Verbraucherfreundliche Urteile bei Wohnmobilen gibt es beispielsweise von folgenden Gerichten: LG Landau/Pfalz, Urteil vom 27.12.2021 - 2 O 169/21, LG Frankenthal, Urteil vom 27.10.2021 - 5 O 40/21, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 09.07.2021 - 19 O 737/21, LG Gera, Urteil vom 31.05.2021 - 7 O 103/21 und LG Koblenz, Urteil vom 01.03.2021 - 12 O 316/20. Daneben liegt ein Beweisbeschluss des LG Saarbrücken vor (Az. 12 O 18/21). Hier soll ein Sachverständigengutachten Klarheit bringen. 

Auch bei Wohnmobilen gilt: lukrative Rückabwicklung des Kaufvertrages im Verhältnis zum Fahrzeug-/Motorenhersteller, lediglich unter Anrechnung km-basierter Nutzungsentschädigung. Daneben ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Verkäufer möglich (Rücktritt, Minderung, Neulieferung). 

Wir helfen Ihnen - mit jahrelanger Erfahrung im Abgasskandal und als Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf, telefonisch, per Email oder über das Kontaktformular am Ende der Seite.

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