Aufenthaltserlaubnis durch Investition (EU-Ausland) und seine Vorteile in Deutschland

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Das Aufenthaltsgesetz normiert nicht die Möglichkeit, allein durch die Zahlung einer Investitionssumme in ein Unternehmen oder den Erwerb einer Immobilie in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erwerben.

Andere EU-Mitgliedstaaten haben hierfür nach innerstaatlichem Recht Möglichkeiten geschaffen, durch die reine Investition oder den Erwerb von Immobilien die Aufenthaltserlaubnis zu erwerben.

In Lettland besteht die Möglichkeit, durch Zahlung einer Investitionssumme in ein lettisches Unternehmen in Höhe von 50.000,00 Euro und einen Steuerbeitrag in Höhe von 10.000,00 Euro die Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre für die gesamte Familie (Ehemann/Ehefrau und alle minderjährigen Kinder) zu erwerben.

Mit einer Aufenthaltserlaubnis in Lettland ist es möglich, innerhalb der europäischen Staaten innerhalb von 180 Tagen 90 Tage zu reisen. Insofern kann der Ausländer in Deutschland seine Fühler ausstrecken und für seine Geschäftstätigkeiten Kontakte schaffen und eine Firma gründen.

Eine Erwerbstätigkeit (abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit) ist in Deutschland mit einem Aufenthaltstitel im EU-Ausland grundsätzlich nicht erlaubt.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Sehr wichtig für die Beurteilung, in man als Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis eines anderen EU- Mitgliedstaats erwerbstätig sein kann, ist § 30 BeschV. 

Nach § 30 BeschV gelten nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes Tätigkeiten als Geschäftsführer, als leitender Angestellter mit Generalvollmacht oder Prokura und als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (§ 3 BeschV) oder Tätigkeiten von entsendeten Arbeitnehmern oder (innen) (§ 16 BeschV), die Ihre Tätigkeit bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Deutschland ausüben.

Ebenfalls nicht als Beschäftigung gelten selbständige Tätigkeiten vom Ausländern oder Ausländerinnen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben.

Insofern ist es also mit der Aufenthaltserlaubnis in Lettland möglich, Geschäftstätigkeiten in Deutschland zum Beispiel als Geschäftsführer einer GmbH 90 Tage lang innerhalb von 180 Tagen auszuüben, ohne hierfür eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu besitzen.

Ein weiterer Vorteil ist, dass der Aufenthaltstitel in Deutschland direkt ohne den Umweg über die Auslandsvertretung beantragt werden kann, wenn der Ausländer nach § 39 Nr. 6 AufenthV ein Aufenthaltstitel von einem anderen Schengen-Staat besitzt und einen Anspruch in Deutschland die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind. Ansprüche sind z. B. die Blaue Karte der EU, die Ehe und die Geburt eines deutschen Kindes.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.



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