Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums

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Viele ausländische Studenten möchten von dem Wirtschaftsstandort Deutschland und seinem Bildungssystem profitieren und ein Studium in Deutschland beginnen. Hierzu benötigen sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16 Abs. 1, § 5 AufenthG, VwV AufenthG 16.

Die Erteilungsvoraussetzungen sind folgende:

  • Zulassung zum Studium durch die Hochschule: Dies erfordert eine Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland. Dazu muss der im Herkunftsstaat erworbene Schulabschluss in Deutschland anerkannt sein. Da die meisten Schulabschlüsse nicht in Deutschland anerkannt werden, muss eine Feststellungsprüfung abgelegt werden. Dafür wird in der Regel ein Studienkolleg besucht. Die Voraussetzung für den Besuch des Studienkollegs ist eine Aufnahmeprüfung, in der die Deutschkenntnisse festgestellt werden. Mehr erfährt man unter www.anabin.de.
  • Vorlage eines gültigen Nationalpasses.
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts: Dies sind derzeit 670 € im Monat oder 8004 € im Jahr. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer unwiderruflichen Bankbürgschaft, einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG einer in Deutschland lebenden Person oder durch ein Stipendium.
  • Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes.

Selbstverständlich ist vor der Einreise ein nationales Visum (d.h. Visum für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten) bei der deutschen Botschaft im Herkunftsland zu beantragen. In einem internen Verwaltungsbeteilungsverfahren wird die Zustimmung der Ausländerbehörde am Hochschulort eingeholt.

Wer bereits in Deutschland im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einem anderen Zweck (z. B. Au-Pair) ist, muss nicht gesondert ausreisen, sondern kann nach § 39 AufenthV in Deutschland bei der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zum Studium beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis wird dann für mindestens 1 Jahr erteilt.

Ausländische Studierende sind ebenfalls in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Eine Beschäftigung darf während des Studiums für 120 volle oder 240 halbe Tage im Jahr erlaubnisfrei ausgeübt werden.


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