Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Au-Pair

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Die Voraussetzungen bestimmen § 12 BeschV und das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ vom 24.11.1969.

1. Bei der deutschen Auslandsvertretung ist ein nationales Visum zu beantragen.

2. Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Maßgeblich ist der Beginn des Au-Pairs.

3. Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens. Bei Drittstaatsangehörigen prüft die Botschaft den Sprachnachweis währen ddes Visumverfahrens. Bei EU- Arbeitnehmers prüft diese Voraussetzung die Agentur für Arbeit.

4. Gastfamilie: Die Au-pair-Beschäftigung muss in einer Familie erfolgen. Als Familie sind anzusehen: Ehepaare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und unverheiratete Paare mit mindestens einem ständig im Haushalt lebendem Kind unter 18 Jahren, Alleinerziehende mit mindestens einem ständig im Haushalt lebendem Kind unter 18 Jahren. Alleinstehende Personen sowie Ehepaare / Paare oder Lebenspartnerschaften ohne Kind fallen dagegen nicht unter diesen Begriff der Familie.

5. Deutsche Sprache in der Gastfamilie: In der Gastfamilie muss deutsch als Muttersprache gesprochen werden.

6. Die Gastfamilie darf nicht aus dem Land des Au-Pairs stammen oder mit dem Au-Pair verwandt sein.

7. Das Au-Pair darf nicht dem Zweck der häuslichen Pflege dienen

8. Au-Pair-Vertrag über mindestens 6 und höchstens 12 Monate

9. Krankenversicherung, Unfallversicherung

10. eigenes Zimmer

11. Haushaltstätigkeit und Kinderbetreuung von nicht mehr als 5 Stunden täglich

12. Mindestens 1 freier Tag und 4 freie Abende

13. Die gleichzeitige Beschäftigung von zwei Au-pairs kann zugelassen werden, wenn vier und mehr Kinder im gemeinsamen Haushalt leben.

14. Mindesttaschengeld in Höhe von 260 € im Monat

15. Jedes Au-pair bekommt die Möglichkeit, in seiner Freizeit an einem Deutsch- Sprachkurs teilzunehmen. Für die Gastfamilie besteht die Verpflichtung, die Teilnahme des Au-Pairs an Deutschkursen mit der Zahlung von 50 € monatlich zu unterstützen.

16. Ein Wechsel in eine andere Gastfamilie muss schriftlich begründet werden.

Bei weiteren Fragen einfach anrufen.

Julia Dehnhardt

Rechtsanwältin


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