Aufgepasst bei der Markenverlängerung

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Vorsicht vor Angebot zur Marken-Verlängerung in DE und EU

Derzeit tauchen vermehrt Schreiben von „Agenturen“ auf, die Inhabern registrierter Marken die Verlängerung ihrer Marken anbieten. Dabei geht es regelmäßig um Marken, die 2024 ablaufen. Bei einer deutschen Marken kann man dies u.a. aus der Registernummer ableiten, da diese mit „30“ beginnt (=Marke in Deutschland) gefolgt von „2014“, was auf eine Anmeldung in diesem Jahr hinweist. Bei einer Grundlaufzeit von 10 Jahren kommen wir so auf ein Ende der Registrierung im nächsten Jahr.

Diese Schreiben sind in der Regel eine Mischung aus wahren und weniger wahren Angaben. Die Angaben zur Marke, den geschützten Klassen/Leistungen und zum Inhaber sind meist korrekt. Richtig ist auch, dass die Marken recht einfach durch Einzahlung einer Gebühr (und ggf. Einreichung eines einfachen Formulars) für 10 Jahre verlängert werden können.

Diese Angaben können die Versender der Schreiben jederzeit – legal und kostenlos – den öffentlichen Markenregistern entnehmen. Unter https://register.dpma.de kann zB schnell und problemlos recherchiert werden, welche Marken in DE, der EU oder auch international („IR“) registriert sind.

Nicht ganz so wahr an den Schreiben ist dann meist das Ablaufdatum. Hier wird ein Datum kurz vor dem echten Ablaufdatum angegeben. Dazu kommt dann das Angebot, die Verlängerung der Marke gegen Zahlung einer Geldsumme zu übernehmen.

Die Markeninhaber, die selbst selten bis nie Post vom Amt bekommen haben, verwechseln die Schreiben oftmals mit Nachrichten der Behörde selbst.

Die Verlängerung der Marke kann allerdings jeder Inhaber selbst durchführen. Im Zweifel sollten Sie beim Amt – nicht beim Versender der Schreiben – nachfragen (www.dpma.de für DE bzw. https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/ für die „Unionsmarken“ der EU).

Sofern beim Register ein RA oder anderer Stellvertreter hinterlegt ist, geht die Post vom Amt IMMER an den RA/PatAnwalt/sonstigen Vertreter und NIE an den Inhaber direkt. Fragen Sie bitte in diesen Fällen immer erst den bestellten Vertreter, was es mit dem Schreiben auf sich hat.

Zumindest in DE und EU ist eine Verlängerung (erst) ab sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer möglich. Die Schreiben kommen deutlich davor – oft mehr als 12 Monate -, um hier Geschäft für die Agenturen zu generieren, wo eigentlich keins ist.

Konkret liegt mir je ein Beispiel für DE und eins für EU aus den letzten Tagen vor.

Die amtlichen Gebühren hängen von unterschiedlichen Faktoren ab, betragen bei EU-Marken aber idR 850 Eur (elektronische Verlängerung für drei Klassen). Eine Agentur in Berlin wollte hierfür stolze 1.300 Eur netto haben – gut zwölf Monate vor Ablauf und damit sechs Monate vor dem Verlängerungszeitraum. Zudem ist nicht wirklich sichergestellt, dass die Gebühren überhaupt weitergeleitet werden.

Um es klar zu sagen: Das Angebot ist – sofern die Verlängerungsgebühr später tatsächlich ans Amt weitergeleitet wird – nicht illegal. Es ist aber auf jeden Fall recht teuer, da für das Ausfüllen eines Formulars und die Weiterleitung einer Zahlung ein Betrag von 450 Eur netto erhoben wird.

Es dürfte am Markt andere Anbieter geben, die diese nicht sehr komplizierte Leistung für weniger Geld anbieten.

RA Anselm Withöft, Düsseldorf

Foto(s): RA Anselm Withöft, Düsseldorf

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