Aufgepasst bei Schönheitsreparaturen: Bundesgerichtshof klärt Zulässigkeit von Quotenabgeltungsklauseln
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Grundlegendes zum Thema Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltung
In der Welt des Wohnraummietrechts sind Schönheitsreparaturen ein immerwährendes Thema. Generell fallen darunter Arbeiten wie Streichen oder Tapezieren, die der optischen Auffrischung der Mieträume dienen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 6. März 2024 (Az. VIII ZR 79/22) wichtige Klarstellungen zur Zulässigkeit von Quotenabgeltungsklauseln bei Schönheitsreparaturen vorgenommen.
Der Fall: Quotenabgeltung bei Schönheitsreparaturen
In dem verhandelten Fall ging es um eine Wohnung in Berlin, deren Mietvertrag eine Klausel zu anteiligen Schönheitsreparaturen enthielt. Diese sogenannte Quotenabgeltungsklausel verpflichtete den Mieter, bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses anteilig für noch nicht fällige Schönheitsreparaturen zu zahlen. Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine solche Regelung wirksam ist.
Entscheidung des BGH: Individualvereinbarung vs. Formularvereinbarung
Der BGH hob in seinem Urteil hervor, dass formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB den Mieter unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind. Dies liegt daran, dass solche Klauseln vom Mieter verlangen, mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, um die tatsächliche Kostenbelastung bei Vertragsende zu ermitteln. Jedoch betonte das Gericht, dass individualvertraglich vereinbarte Quotenabgeltungsklauseln grundsätzlich zulässig sind, sofern diese nicht gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen.
Wichtig für Mieter und Vermieter: Auf die Details achten
Dieses Urteil verdeutlicht, dass bei der Gestaltung von Mietverträgen insbesondere auf die Formulierung von Klauseln zu Schönheitsreparaturen geachtet werden muss. Vermieter sollten darauf achten, dass Quotenabgeltungsklauseln klar und eindeutig formuliert und idealerweise individualvertraglich vereinbart werden. Mieter wiederum sollten sich bewusst sein, dass sie bei solchen Klauseln in einer individualvertraglichen Vereinbarung tatsächlich einer potenziellen Zahlungsverpflichtung zustimmen könnten.
Fazit: Ein Urteil mit Signalwirkung
Der BGH hat mit diesem Urteil wichtige Weichen für die Praxis von Wohnraummietverhältnissen gestellt. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten sich der Bedeutung und Tragweite von Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen bewusst sein. Eine fachkundige Beratung kann helfen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden und zu einer ausgewogenen Vertragsgestaltung beizutragen.
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