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Aufhebung der Bewilligung des Gründungszuschusses bei Aufnahme einer weiteren Beschäftigung

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Der Gründungszuschuss nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III hat seit der Neugestaltung der gesetzlichen Regelung erwartungsgemäß eine Reihe von Rechtsfragen aufgeworfen. Eine wichtige Frage war und ist dabei, ob der Vorrang der Vermittlung in eine abhängige Beschäftigung als zentrales Argument für eine Ablehnung des Antrages gelten kann. Daneben sich auch Fragen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung oft im Streit. In letzter Zeit sind zunehmend Streitigkeiten bei der Aufhebung von bereits bewilligtem Gründungszuschuss in Erscheinung getreten.

Zur Frage der Aufhebung von bereits bewilligtem Gründungszuschuss hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) mit Urteil vom 29.11.2018, – L 9 AL 260/17 – wie folgt entschieden:

„(…) Die selbstständige Tätigkeit ist hauptberuflich, wenn sie mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und keine andere abhängige oder selbstständige Tätigkeit in der Summe in zeitlich höherem Umfang verrichtet wird (…)“

Ergänzungen des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Der Kläger hatte für eine Tätigkeit als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Gründungszuschuss erhalten. Zeitgleich gründetet er eine GmbH und übernahm maximal 25 % des Stammkapitals und wurde jedoch nicht Geschäftsführer. Für diese Tätigkeit in der GmbH wurden Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung abgeführt. Nach Insolvenz der GmbH beantragte der Kläger Arbeitslosengend I. Die Bundesagentur für Arbeit hob darauf die Bewilligung des Gründungszuschusses auf und forderte ca. 9.500 € zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das LSG stellt zunächst fest, dass die Tätigkeit in der GmbH tatsächlich eine abhängige Beschäftigung gewesen sei. Der Vertrag mit der GmbH bezifferte die Arbeitszeit mit 40 Stunden/Woche. Da es bei der Arbeitslosenversicherung, anders als bei der Krankenversicherung, allein auf den Umfang der Arbeitszeit ankomme, scheide eine hauptberufliche Selbständigkeit aus. Die gegenteiligen Behauptungen des Klägers im Verfahren fanden keine Beachtung, da sich der Kläger an den Vertrag mit der GmbH und an den im Antragsverfahren zum Arbeitslosengeld I gemachten Angaben festhalten lassen muss.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

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