Aufhebung des Bußgeldbescheides mit Fahrverbot

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Dem von der Kanzlei Schwennen vor dem Amtsgericht Köthen vertretenen Betroffenen wurde durch Bußgeldbescheid aus dem Jahr 2017 vorgeworfen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 47 km/h überschritten hatte. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 50 km/h.

Die Messung erfolgte mittels der Einseitensensormessanlage ES 3.0. im Osternienburger Land, Rosefeld auf der B 185 in Höhe Dorfstraße Abschnitt 27 Richtung Köthen. Der Betroffene ließ sich u. a. dahingehend ein, dass er die durch Verkehrsschild angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nicht gesehen hätte. 

Der Polizeibeamte sagte in der mündlichen Verhandlung vor dem AG Köthen aus, dass er mit seinem Kollegen in der Zeit von 8:15 Uhr bis 12:45 Uhr eine Geschwindigkeitsmessung mittels der Einseitensensormessanlage durchgeführt hätte. Die Messung hätte sich auf der Höhe Dorfstrasse B185 Abschnitt 27 Kilometer 0,000 befunden. Das Fahrzeug wäre um 11:05 Uhr durch das vorgenannte aufgestellte Messgerät erfasst worden und mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h nach Toleranzabzug gemessen worden. 

Auf Nachfrage musste der vernommene Polizeibeamte aber auch einräumen, dass er mit seinem Kollegen die Messtrecke unmittelbar nach dem Messtag abgefahren wäre. Dabei hätten er und sein Kollege durch eine konkrete Nachmessung feststellen müssen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h begrenzt auf eine Strecke von 3 Kilometer tatsächlich bereits vor der Ortslage Rosefeld geendet hätte. Dies sei am Messtag jedoch noch nicht bekannt gewesen.

Daraufhin wurde der Betroffene freigesprochen, denn die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h sei an der Messstelle für die in Richtung Köthen fahrenden Fahrzeuge nicht ersichtlich gewesen. 

AG Köthen, 13 OWi 424/17 

Gerne stehe ich Ihnen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen beratend oder durch Verteidigung vor Gericht zur Verfügung. 

Ich bin aber auch auf anderen Rechtsgebieten, wie Arbeitsrecht, Erbrecht, Internetrecht usw. erfolgreich tätig. 

Mit freundlichen Grüßen 

Manuela Schwennen

Rechtsanwältin


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