Aufklärungsfehler im Arzthaftungsrecht

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Nach § 630c II BGB hat der Arzt den Patienten rechtzeitig vor der Behandlung über die Diagnose, den Ablauf der Behandlung, sowie die Risiken und Erfolgsaussichten aufzuklären.

Das einfache Aushändigen eines Aufklärungsbogens verbunden mit der Bitte, diesen durchzulesen und zu unterschreiben reicht hier nicht aus. Notwendig ist hier das persönliche Gespräch, der Arzt muss sich vergewissern können, dass der Patient ihn auch richtig verstanden hat.

Ein nicht unterschriebener Aufklärungsbogen kann aber Indiz dafür sein, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht stattgefunden hat.

Ohne vorherige Aufklärung kann der Patient grundsätzlich nicht wirksam in die Durchführung der Behandlung einwilligen. Der medizinische Eingriff stellt dann eine Körperverletzung dar.

Im Gegensatz zum Behandlungsfehler, der grundsätzlich vom Patienten zu beweisen ist, trägt der Arzt bezüglich der ordnungsgemäßen Aufklärung die Beweislast.

Er muss dabei den Patienten in die Lage versetzen, im Großen und Ganzen die wesentlichen Aspekte, die für eine wirksame Einwilligung vonnöten sind, überblicken zu können.

Man unterscheidet zwischen der Eingriffs- oder Risikoaufklärung und der therapeutischen Sicherungsaufklärung.

Bei ersterer soll der Patient in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung zu treffen, ob er den Eingriff durchführen lassen will. Über Risiken, die mit Eingriff verbunden sind ist ebenso aufzuklären wie über Alternative Behandlungsmethoden.

Die sog. Sicherungsaufklärung hingegen soll den Erfolg der Heilbehandlung sichern. Hier ist aufzuklären über Verhaltensweisen, die der Patient nach dem Eingriff beachten sollte, beispielsweise Schonung für einen bestimmten Zeitraum, Teilnahme am Straßenverkehr, Einhaltung einer Diät etc. Aus juristischer Sicht handelt es sich bei der unterlassenen/ unzureichenden Sicherungsaufklärung nicht um einen Aufklärungs-, sondern um einen (groben) Behandlungsfehler.

Bei nicht medizinisch indizierten Eingriffen wie Schönheits-Operationen muss die Aufklärung besonders schonungslos erfolgen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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