Aufklärungspflicht des Hausverkäufers bei Bleirohren

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Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2019, - 24 U 251/18 - stellen Bleirohre in einem verkauften Haus einen Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.                      

Wird ein Haus verkauft, trifft den Verkäufer des Hauses nach Ansicht des OLG eine Aufklärungspflicht dahingehend, den Käufer über das Vorhandensein von Bleirohren zu informierenunterrichten. Denn nach Ansicht des Gerichts, stellen diese Bleirohre einen Sachmangel dar, auch wenn das Haus zu einer Zeit erbaut worden ist, zu der die Installation von Bleirohren üblich und damit den anerkannten Regeln der Technik entsprach.                                           

Nach Ansicht des OLG hat der Käufer des Hauses Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Austausch der Bleirohre, wenn der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht nicht nachkommt. Ein mit Bleirohren versehenes Haus sei unabhängig vom Baujahr, mit einem Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB behaftet, denn Blei gehöre zu den Umweltgiften, die zu einer chronischen Gesundheitsgefährdung führen können.                       

Die übliche Beschaffenheit weise ein solches verkauftes Haus nicht auf. Denn ein mit Bleirohren versehenes Gebäude berge das Risiko eines bevorstehenden Austauschs der Rohre und damit einer einhergehenden Wertminderung. Darüber hinaus bestehe stets die Gefahr für den Hauskäufer, wegen einer Überschreitung von Grenzwerten einer öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme ausgesetzt zu sein.                                                                                        

Die mit den Bleirohren verbundene Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung, müsse sich nach Ansicht des OLG noch nicht realisiert haben. Es sei nämlich mit einem Verstoß gegen die Verordnung in Zukunft zu rechnen, da sich seit Jahren die Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung kontinuierlich reduziert hätten. Das genüge nach Ansicht des OLG Düsseldorf, um das Vorliegen eines Sachmangels zu begründen.


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