Aufklärungspflicht über Risiken: Schadensersatz

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Während des Anlagegesprächs mit dem Anlageberater erhält der Kunde einer Bank das Wertpapier- bzw. Produktprospekt. Dieses enthält alle notwendigen Informationen über das zu erwerbende Finanzprodukt, die der Kunde kennen sollte. Die meisten der Käufer halten dieses Prospekt jedoch immer wieder für reinen Papierkram und es ist ihnen zu umfangreich und zu unverständlich. 

Dieses Prospekt enthält oftmals alle notwendigen Informationen und klärt auch über die wesentlichen Risiken des Produktes auf. Auch wenn Sie als Anleger dieses Prospekt nicht lesen möchten und sich weigern, es zu lesen, wird der Anlageberater nicht von seiner Pflicht entbunden, den Kunden über die wesentlichen Risiken der Anlage aufzuklären. Die Weigerung sollte dem Berater signalisieren, dass eine Aufklärung über die Risiken innerhalb des Beratungsgespräches vom Kunden gewünscht ist. Der Anleger kann daher bei einer Weigerung erwarten, dass die Aufklärung über die Risiken innerhalb des persönlichen Beratungsgespräches erfolgt und darauf vertrauen, dass er von dem Berater in gebotenem Maße über die Risiken aufgeklärt wird.

Der Kunde muss deshalb stets durch den Berater aufgeklärt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung besteht, wenn die Annahme des Prospektes verweigert wurde oder kein Prospekt ausgehändigt wurde und die Anlage sich zum Beispiel nicht so wie angepriesen entwickelt oder nicht über Provisionen informiert, soweit der Berater im Gespräch nicht über diese Risiken und Kosten informiert hat. Im Ergebnis besteht also trotz des Verweigerns bzw. Nichtlesens des Emissionsprospektes die Möglichkeit eines Anspruchs auf Schadensersatz.

Sollte Sie sich in dieser oder einer anderen Lage wiederfinden und einen Verlust durch eine fehlerhafte Anlageberatung erlitten haben, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz ebnen. Sie können ihn telefonisch kontaktieren.



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