Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei der Anlageberatung
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Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2006 entschieden, dass eine Bank bei der Beratung ihres Kunden auch über die Rückvergütungen aufklären muss. Hierunter sind alle Zuwendungen zu verstehen, die die Bank von einem Dritten für die Vermittlung der vorgeschlagenen Beteiligung erhält. So fallen Vertriebsprovisionen, die anlassbezogen und unmittelbar für eine bestimmte Wertpapierdienstleistung gewährt werden, unter den Begriff der Zuwendung, gleichgültig, ob sie vom Dritten bezahlt werden oder die Bank einen Teil des Agios oder Ausgabeaufschlags einbehält.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Aufklärung über die Rückvergütung und deren konkreter Höhe notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Der Interessenkonflikt liegt dabei insbesondere darin, dass die Gefahr gegeben ist, dass die Bank verständlicherweise solche Produkte bevorzugt verkauft, an denen sie möglichst viel verdient. Das eigene Gewinninteresse ist an sich nicht verwerflich, der Kunde muss aber darüber aufgeklärt werden, um beurteilen zu können, ob er das vorgeschlagenen Geschäft trotzdem tätigen möchte oder aber auf eine Anlage ausweicht, bei der eventuell weniger Gebühren anfallen. Der Verdienst der Bank aus seiner Order muss ihm daher vor dem Kauf entsprechend den Regeln des Geschäftsbesorgungsvertrages offengelegt werden, damit er wiederum abwägen kann, ob er trotz des Umsatzinteresses der Bank die vorgeschlagene Anlage abschließen möchte. Bei dem Verkauf von Anlageprodukten wie beispielsweise den Lehman Zertifikaten gehörte zu den Beratungspflichten demzufolge auch der Hinweis auf den Ausgabeaufschlag sowie die Rückprovision in Höhe von ca. 2 %. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss vom 20.01.2010 (Az. XI ZR 510/07) aus, dass die geschuldete Aufklärung über die Rückvergütungen umso mehr gilt, als der Interessenkonflikt dadurch gesteigert wurde, dass die beklagte Bank für die Übernahme einer Platzierungsgarantie eine Vergütung von weiteren 3 % des Kommanditkapitals erhielt.
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten des Anlegers
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs trägt die Bank die Beweislast dafür, dass sie den Kunden entsprechend über die erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt hat. Danach muss also die Bank beweisen, dass sie eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe (§ 280 Abs. 2 Satz 2 BGB). Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, gilt für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Das heißt, dass der Aufklärungspflichtige, hier die Bank, beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Rechtsfolge der fehlerhaften Aufklärung ist grundsätzlich die Rückabwicklung, d.h. der Anleger kann so gestellt werden, als ob er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Insgesamt ist festzustellen, dass die anlegerfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offensichtlich weiter fortgeführt wird und Anleger ihre Ansprüche im Falle der nicht erfolgten Aufklärung erfolgversprechend gegen die Bank durchsetzen können.
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