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Aufstecklichter sind keine ausreichende Fahrradbeleuchtung

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Weder elektrische Stirnlampen noch Aufstecklichter können als ausreichende Beleuchtung für Fahrräder angesehen werden. Laut einer Entscheidung des Landgerichts München I ist ein Fahrrad lediglich dann hinreichend beleuchtet, wenn es mit einem dynamobetriebenen Licht ausgestattet ist.

Im vorliegenden Fall ereignete sich ein nächtlicher Unfall zwischen zwei Radfahrern. Das Fahrrad des Klägers war zwar unbeleuchtet, doch trug der Fahrradfahrer selbst eine batteriebetriebene Stirnlampe. Das Rad des Beklagten war mit einem Aufstecklicht versehen. Beide Radfahrer konnten den jeweils anderen nicht rechtzeitig erkennen, woraufhin die beiden zusammenstießen und der Kläger einen Wirbelbruch erlitt.

Da beide Radfahrer jeweils ihrem Unfallgegner die Schuld zuwiesen, musste das Gericht entscheiden. Das Landgericht München I wies beide Radfahrer darauf hin, dass weder eine Stirnlampe noch ein Aufstecklicht eine ausreichende Fahrradbeleuchtung darstellt. Denn beide können unter Umständen zu schwach leuchten oder aufgrund von gebeugter Haltung des Fahrers von anderen Verkehrsteilnehmern nicht gesehen werden. Nur ein dynamobetriebenes Licht stellt eine ausreichende Beleuchtung dar. Elektrische Lichter sind als zusätzliche Beleuchtung erlaubt, doch reichen sie allein nicht aus.

Das Gericht sprach den Unfallbeteiligten jeweils die hälftige Verantwortlichkeit zu und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 Euro aufgrund der Verletzungen (Halswirbelfraktur, Gehirnerschütterung, Prellungen, Schürfwunden) und immer noch andauernden Beschwerden des Klägers.

(LG München I, Urteil v. 05.08.2010, Az.: 17 O 18396/07)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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