Begrenzung des Betreuungsunterhalts verfassungskonfrom

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Leitsatz:

Durch die Begrenzung des Betreuungsunterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelichen Kindes auf 3 Jahre nach der Geburt des Kindes wird das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht verletzt.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

Die Vorinstanz hat der ledigen Mutter keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt über einen Zeitraum von 3 Jahren nach Geburt ihres Kindes hinaus zugesprochen, mit dem 3. Lebensjahr endete der Unterhaltsanspruch der Mutter. Hiergegen hat die Mutter Verfassungsbeschwerde eingelegt (nach der Entscheidung der Vorinstanz, nachdem damit der ordentliche Gerichtsweg ausgeschöpft war). Die Verfassungsbeschwerde wurde damit begründet, dass das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verletzt sei.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Das BVerfG begründet seine Entscheidung wie folgt:

Das BVerfG hebt hervor, dass es grundsätzlich in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers liegt, für wie lange er aus Kindeswohlgesichtspunkten die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil für erforderlich hält. Insoweit verstößt § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB nicht gegen das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Jedes Kind hat grundsätzlich ab dem 3. Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, sodass die 3 Jahresfrist, die der Gesetzgeber gesetzt hat, nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden kann.

Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich lediglich aus der anderslautenden Regelung des § 1570 BGB. Dort ist keine 3-Jahresfrist bestimmt. Diesbezüglich ist jedoch dem Gesetzgeber eine Frist (31.12.2008) zur Ausräumung der verfassungsrechtlichen Bedenken in § 1570 BGB gesetzt worden, § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB mit der dort normierten 3-Jahresfrist verstößt für sich nicht gegen das Elternrecht gemäß Art. 6 Abs. 2 GG. Das BVerfG führt in seinen Entscheidungsgründen wie folgt aus:

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 28.02.2007 (Az. 1 BvL 9/04) im Verfahren der konkreten Normenkontrolle bezüglich der aktuellen Fassung des § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB zwar festgestellt, dass die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung minderjähriger Kinder in § 1570 BGB einerseits und § 1615 l BGB andererseits mit Art. 6 Abs. 5 GG unvereinbar sei, es hat indes die Fortgeltung der bestehenden Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung angeordnet.

Durch die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf 3 Jahre nach der Geburt des Kindes wird das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG (Elternrecht) nicht verletzt. Das BVerfG hat bereits mit der Entscheidung vom 28.02.07, Az. 1 BvL 9/04, die zeitliche Begrenzung mit der Erwägung gebilligt, dass es eben in der Entscheidungskompetenz des Gesetzgebers liegt, für wie lange er aus Kindeswohlgesichtspunkten die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil für erforderlich halte.

Aus den genannten Gründen hat das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, letztendlich zurückgewiesen.

Fazit

Die Entscheidung des BVerfG ist eine konsequente Umsetzung des Beschlusses vom 28.02.07, Az. 1 BvL 9/04 (siehe hierzu auch die ausführliche Urteilsbesprechung in ISUV-Report Nr. 113, Seite 14 ff., FamRZ 2007, Seite 965). In der dortigen Entscheidung wurde eine Verfassungswidrigkeit nur darin gesehen, dass die Dauer des Betreuungsunterhaltes bei Müttern nichtehelicher Kinder und Müttern ehelicher Kinder unterschiedlich ausgestaltet ist, die gesetzgeberische Festlegung auf eine 3-Jahres-Befristung beim Unterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes für sich allein gesehen ist hingegen nicht verfassungswidrig. Mit dieser Entscheidung ist wohl auch klargestellt, dass die vom BGH vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des BGH zu dieser Problematik (BGH, FuR 2006, Seite 750) so nicht mehr haltbar ist und nunmehr abzuwarten ist, wie der Gesetzgeber die Vorgaben zur Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Dauer von Betreuungsunterhaltsansprüchen umsetzt.

Zum 01.01.2008 trat nunmehr das neue Unterhaltsrecht in Kraft. Der Betreuungsunterhalt ist nunmehr für alle betreuende Mütter gleich, d.h. bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, danach im Einzelfall (§§ 1570, 1615 l BGB).

BVerfG, Beschluss v. 22.06.2007, Az. 1 BvR 155/98 – Art. 6 Abs. 2 GG, §§ 1570, 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB
FuR 2007, Seite 415 ff.

Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel

Kanzlei Dr. Braune, Heinzel und Kollegen


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