Aufzeichnen eines Personalgesprächs mit dem Smartphone kann zur fristlosen Kündigung führen

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Personalgespräche, Feedbackgespräche usw. sind oft nicht angenehm und werden manchmal in einer eher nervösen Atmosphäre geführt. Dies kann dazu führen, dass nach dem Gespräch der Gesprächsinhalt nicht mehr ganz klar ist. Im ungünstigsten Fall haben beide Gesprächsparteien etwas völlig Gegensätzliches in Erinnerung. Ist nicht die unauffällige Aufzeichnung des Gesprächs mit dem Smartphone die Lösung?

Nein! Die heimliche Aufzeichnung eines Personalgesprächs hat für den Arbeitnehmer gravierende Nachteile:

Fristlose Kündigung ist möglich

Durch die Aufzeichnung des Personalgesprächs verletzt der Arbeitnehmer die vertragliche Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat sogar die Kündigung eines tarifvertraglich unkündbaren Arbeitnehmers für rechtmäßig erachtet, weil dieser ein Personalgespräch heimlich mit seinem Smartphone aufgenommen hat.

Straftat

Die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs ist gem. § 201 Strafgesetzbuch eine Straftat. Nicht öffentlich geführte Gespräche dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Gesprächspartners aufgezeichnet werden. Die Straftat „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahres geahndet werden. Übrigens ist auch der Versuch strafbar.

Die Lösung

Zum Personalgespräch kann ein Mitglied des Betriebsrats zugezogen werden. Außerdem kann ein Protokoll gefertigt werden, das von den Gesprächspartnern unterzeichnet wird. Selbstverständlich kann der Gesprächspartner um Erlaubnis zur Aufzeichnung des Gesprächs gebeten werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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