Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf – worauf Sie unbedingt achten sollten

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Manipulierte Kilometerstände, Unfallschäden, versteckter Rost und verheimlichte Mängel – der Gebrauchtwagenkauf birgt viele Stolpersteine. Wir erklären, wie Sie diese umgehen und keine Katze im Sack kaufen.

Vor dem Kauf

Seien Sie wachsam. Nehmen Sie sich am besten eine Person zur Besichtigung mit, die sich mit Pkw auskennt. Achten Sie darauf, was der Verkäufer über das Fahrzeug sagt. Insbesondere solche vermeintlichen Kleinigkeiten, wie

  • „Ja der Vorbesitzer hat gesagt, ganz selten kommt mal eine Anzeige für das Getriebe, aber das haben wir selbst nicht festgestellt, bei uns hat alles funktioniert.“
  • „Das Fahrzeug soll wohl mal einen kleinen Schaden gehabt haben, kleiner Parkplatzrempler oder Wildunfall, nichts von Bedeutung.“

Jetzt müssen die inneren Warnleuchten angehen! Lesen Sie sich deshalb immer den Kaufvertrag gründlich durch. Nehmen Sie sich dafür Zeit und lassen Sie sich nicht vom Verkäufer durch eine Unterhaltung ablenken. Regelmäßig berichten Mandanten, dass Verkäufer bei der Unterzeichnung wichtige Passagen im Kaufvertrag mit der Hand abdecken. Es kommt nämlich vor, dass die Verkäufer dann beispielsweise Folgendes per Hand in den Kaufvertrag einfügen: „Mangel am Getriebe“, „Unfallschaden“ oder „Motor mangelhaft“

Wenn Sie dann später feststellen, dass ein Getriebe- oder Motorschaden vorliegt, ist die Gewährleistung häufig ausgeschlossen. Denn der Verkäufer hat ja auf den Mangel hingewiesen. Wenn das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden hat, dann soll der Verkäufer in den Kaufvertrag aufnehmen, wo sich der Schaden befindet, bspw. „Unfallschaden rechte Tür“. So verhindern Sie, dass das gesamte Fahrzeug als Unfallfahrzeug gilt.

Seien Sie besonders vorsichtig, wenn der Verkäufer das Geschäft besonders schnell abschließen will. Fragen Sie immer nach der Möglichkeit einer Probefahrt und ob das Fahrzeug zum Check in eine Werkstatt gebracht werden kann. Wird der Verkäufer unruhig und erfindet er Ausreden, warum das nicht gehen sollte, dann hat er meist etwas zu verbergen.

Fragen Sie nach Widersprüchlichkeiten. Wenn Ihnen der Verkäufer erzählt, dass er das Fahrzeug selbst nur 3 Monate gefahren hat, sollten Sie stutzig werden. Lassen Sie sich nicht mit der Ausrede abspeisen, dass Auto war nur für den „Übergang“ gedacht oder „Ich wollte es aufbauen, aber hab nun doch keine Zeit mehr“. Dann handelt es sich meistens um eine „Bastelbude“ und der Verkäufer hat selbst bemerkt, dass am Fahrzeug viel repariert werden muss und es zu teuer wird.

Checkheft und Kilometerlaufleistung

Prüfen Sie immer das Checkheft, insbesondere, ob die Serviceintervalle eingehalten wurden. Prüfen Sie, ob die Kilometerlaufleistung aus den TÜV-Berichten, dem Serviceheft, eventuell vorhandenen Rechnungen mit der Tachoanzeige im Einklang steht.

Achtung – neuer TÜV

Lassen Sie sich nicht von der Formulierung „neuer TÜV“ blenden. In der Hauptuntersuchung werden regelmäßig nur sicherheitsrelevante Teile des Fahrzeugs geprüft. Der TÜV-Prüfer untersucht weder den Motor noch prüft er, ob das Fahrzeug versteckten Rost aufweist. Auch wird häufig bei der Hauptuntersuchung getrickst. Uns sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen den Fahrzeugen Mangelfreiheit bescheinigt wurde, obwohl diese nicht verkehrssicher waren. Insbesondere bei Privatkäufen sollte das begehrte Fahrzeug in einer Kfz-Werkstatt Ihres Vertrauens oder bei der DEKRA vor dem Kauf auf Mängel untersucht werden.

Beachte zur Gewährleistung und Garantie

1. Dem Käufer steht innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache bei Vorliegen eines Mangels zunächst ein gesetzliches Recht auf Nacherfüllung zu. Aber: Bei Gebrauchtfahrzeugen wird die Gewährleistung fast immer auf ein Jahr verkürzt.

Unternehmer aufgepasst: Kaufen Sie einen Gebrauchtwagen für das eigene Unternehmen auf Rechnung der Firma, wird ebenfalls regelmäßig die Gewährleistung ausgeschlossen. Wenn ein großer Schaden am Fahrzeug auftritt, wird der Steuervorteil schnell zum Nachteil.

2. Privatverkäufer können die Sachmangelhaftung per Vertrag ausschließen. Dies bedeutet, dass Ihnen regelmäßig keine Mängelrechte gegen einen Privatverkäufer zustehen. Dies gilt nicht bei versteckten Mängeln. Bei einem versteckten Mangel kann sich der Käufer auf sämtliche Gewährleistungsrechte berufen, wenn ein genereller Gewährleistungsausschluss nicht ausdrücklich vereinbart bzw. die Mängel arglistig verschwiegen wurden.

3. Garantie: Lassen Sie sich nicht von einer sogenannten Gebrauchtwagengarantie blenden. Die Gebrauchtwagengarantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers. Häufig werden etliche Teile von der Garantie ausgeschlossen, bspw. Getriebe, Abgasanlage, Fahrwerk, Bremsen etc. Lesen Sie sich deshalb vor dem Kauf die Garantiebedingungen durch. Häufig lohnt sich auch der Abschluss einer extra angebotenen Garantieversicherung nicht. Viele Teile des Fahrzeugs sind nicht versichert. Tritt ein Mangel auf, verweisen viele Händler an die Versicherung, mit der man sich dann rumschlagen muss, obwohl der Händler die Mängel aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung beseitigen müsste.

Nach dem Kauf

Tritt ein Mangel am Fahrzeug auf, dann muss dieser beim Verkäufer unverzüglich angezeigt werden. Haben Sie das Fahrzeug bei einem Händler gekauft, soll dieser die Mängel und die ausgeführten Arbeiten schriftlich bestätigten. In einem Rechtsstreit müssen Sie nachweisen, dass Sie die Mängel angezeigt und zur Abhilfe aufgefordert haben. Sollte der Händler nicht reagieren, dann setzen Sie ihm schriftlich eine Frist zur Nachbesserung.

Denken Sie daran, dass von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten Verschleißteile teilweise ausgeschlossen sind, bspw. Kupplung, Bremsscheiben, Batterien, Reifen, teilweise Stoßdämpfer. Es kommt jedoch auf das Alter und die Laufleistung eines Fahrzeuges an. Bei einem 3 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 50.000 km darf die Kupplung regelmäßig nicht kaputtgehen, bei einem 10 Jahre alten Fahrzeug mit 180.000 km aber schon.

Sie müssen dem Verkäufer mind. 2 Nachbesserungsversuche zugestehen. Erst hiernach können Sie den Mangel auf Kosten des Verkäufers selbst beseitigen oder vom Kauf zurücktreten. Bedenken Sie jedoch, dass nicht jeder Mangel zum Rücktritt berechtigt. Nur erhebliche Mängel berechtigen hierzu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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