Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf

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Das Umweltbewusstsein ist auf dem Vormarsch. In zahlreichen großen und kleinen Städten der Bundesrepublik sind sogenannte Umweltzonen eingeführt worden. Ob ein Auto Zugang zu einer Umweltzone hat, beurteilt sich dabei zunächst danach, welcher Schadstoffgruppe das Fahrzeug angehört und ob diese Schadstoffgruppe – rot, gelb oder grün – in der jeweiligen Zone erlaubt oder verboten ist. Interessant ist dabei die rechtliche Frage, ob dem Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs Mängelrechte zustehen, wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass für das Fahrzeug keine Garantie besteht und das gekaufte Fahrzeug bei Erwerb eine Feinstaubplakette hatte, bei der Ummeldung des Fahrzeugs allerdings keine neue erteilt bekommt und auch eine Umrüstung des Fahrzeugs auf eine günstigere Schadstoffgruppe nicht möglich ist.

Mit Urteil vom 13.03.2013 – Aktenzeichen VIII ZR 186/12 – entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Formulierungen wie „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ im privaten Gebrauchtwagenhandel üblich seien und auch von juristischen Laien nur so aufgefasst werden können, dass damit ein Ausschluss der gesetzlichen Gewährleistungsrechte gemeint sein kann. Allerdings kann sich der Verkäufer einer Sache oder eines Gebrauchtwagenfahrzeugs nicht auf die vertragliche Vereinbarung berufen, wenn zwischen den Parteien eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich einzelner Merkmale der Sache vorliegt, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.

In diesen Fällen ist ein Ausschluss der Garantie regelmäßig nicht möglich, § 444 BGB. Das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung wird grundsätzlich dann angenommen, wenn der Verkäufer gegenüber dem Käufer kein eigenes Wissen preisgibt. Formulierungen wie „laut Vorbesitzer“ oder „laut Kfz-Brief“ lassen keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen, da sich der Verkäufer auf fremdes Wissen bezieht. Auch Aussagen wie „Unfallschäden laut Vorbesitzer nein“ begründen regelmäßig keine nachfolgende Mängelgewährleistung, da der Verkäufer auch bei dieser Formulierung bekanntgibt, woher er sein Wissen bezogen hat (BGH, Urteil vom 12.03.2008 – Az. VIII ZR 253/05). Im konkreten Fall konnte der Käufer seinen erworbenen Gebrauchtwagen nicht in vollem Umfang nutzen, da er in zahlreiche deutsche Städte nicht einfahren durfte. Aufgrund der im Vertrag enthaltenen Formulierung „Für das Fahrzeug besteht keine Garantie“ wurde die Gewährleistung des Käufers ausgeschlossen. Deshalb ist insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf äußerste Vorsicht geboten. Eine in diesem Bereich vorschnelle Erklärung kann im Nachhinein weitreichende, auch finanzielle, Folgen haben, wenn sich dann herausstellt, dass das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war.

Zur sorgfältigen Prüfung, ob in Ihrem Fall ein Haftungsausschluss wirksam vereinbart wurde, ist der Gang zum Rechtsanwalt empfehlenswert. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Magold, Walter & Hermann stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.


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