Wenn das Auto Tage später Feuer fängt…

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Wie weit die Haftung eines Fahrzeughalters reichen kann, zeigt eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). So entschieden die Karlsruher Richter mit Urteil vom 26.03.2019 (Aktenzeichen VI ZR 236/18), dass eine Schadensersatzverpflichtung sogar noch dann in Betracht kommt, wenn sich der Schaden erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert.

Dem Urteil lag folgender kurioser Sachverhalt zugrunde: Ein Gebäudeversicherer hatte einen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz aus Halterhaftung in Anspruch genommen. So war ein bei einem Unfall erheblich beschädigtes Fahrzeug zunächst auf das Gelände eines Abschleppdiensts verbracht worden. Einen Tag später wurde es dann in eine Werkstadt abgeschleppt. Dort wurde von einem Mitarbeiter zwar der Schlüssel abgezogen, er klemmte jedoch die Batterie nicht ab. In der folgenden Nacht, circa 36 Stunden nach dem Unfall, kam es als Folge des Unfallgeschehens zu einem Kurzschluss in dem Wagen, der zu einem großflächigen Brand in der Werkstattgarage und zu Brandschäden an den benachbarten Wohnhäusern führte.

In der Vorinstanz hatte das OLG Celle die geltend gemachten Ansprüche des Gebäudeversicherers noch verneint. So fehle es an dem notwendigen Zurechnungszusammenhang zwischen dem „Betrieb“ des Fahrzeugs und dem entstandenen Brandschaden. Es unterstellte eine Unterbrechung, wenn die Fahrzeuge endgültig gesichert seien. Im vorliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass der Schaden durch das schuldhafte Verhalten eines Dritten verursacht werde.

Der BGH erteilte dieser Ansicht aber nun eine Absage und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das OLG Celle. Der Brandschaden sei der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. So habe der Kurzschluss seine Ursache in dem vorangegangenen Unfallgeschehen. Aus diesem Grund sei die schadensursächliche Gefahrenlage unmittelbar durch den Unfall und beim Betrieb des Fahrzeugs geschaffen worden. Daran könne auch eine zeitliche Verzögerung von eineinhalb Tagen nichts ändern.

Auch dass in der Werkstatt auf sorgfaltswidrige Art und Weise vergessen wurde, die Batterie abzuklemmen, habe den Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen. Vielmehr sei dieser Umstand eine Frage des Mitverschuldens und entsprechend erst auf dieser Ebene zu berücksichtigen.


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