Ausgangssperre und Co. – wie erhalte ich meinen Betrieb am Laufen?

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Veranstaltungsverbote und Betriebsschließungen

Mit einer Allgemeinverfügung von letzter Woche wurde das öffentliche Leben bereits massiv eingeschränkt. So sind Veranstaltungen aller Art verboten und etliche Betriebe dürfen nur noch eingeschränkt, oder gar nicht mehr am Wirtschaftsleben teilhaben.

Konkret schließen mussten beispielsweise: Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen.

Weiterhin geöffnet bleiben dürfen bisher z. B.: Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.), Mischbetriebe aller Art, ein Teil ist vom Verbot umfasst, ein anderer nicht; Beispiele: Kiosk, Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten, Mischung Handel und Restaurant, Schreibwareneinzelhandel mit Postpaketstation, Lottoläden, Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen), Bäckereien in den 3 Stunden, die sie nach dem Ladenschlussgesetz an Sonntagen öffnen dürfen, Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte.

Ausnahmegenehmigungen

Falls Sie ihren Betrieb keiner Gruppe so richtig zuordnen können (komplette Listen gibt es auf den Seiten des Staatsministeriums), kann möglicherweise eine Ausnahmegenehmigung für Sie die Lösung sein. 

Die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Ausgangssperre

Für den Fall einer Ausgangssperre, welche uns höchstwahrscheinlich kurz bevor steht, werden neue Regelungen bezüglich der Arbeit für die verschiedenen Betrieb getroffen werden. So benötigt man in bereits betroffenen Regionen eine Ausnahmegenehmigung vom eigenen Arbeitgeber, um auf die Arbeit zu gelangen. Welche Auflagen noch erteilt werden, hängt von der jeweiligen Staatsregierung ab. 

Soforthilfe Corona

Die Wirtschaftskrise, deren Eintritt sich durch die Ausbreitung des Coronavirus bereits jetzt abzeichnet, trifft vor allem kleine und mittelständische Unternehmen wie Ihres besonders hart. Damit Sie eine Chance haben Ihre Existenz trotz Corona-Krise zu sichern, hat der Freistaat Bayern das Förderprogramm „Soforthilfe Corona“ eingerichtet.

Das Förderprogramm richtet sich an Freiberufler, Selbstständige, kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern in Bayern. Die Soforthilfe wird gestaffelt und soll schnell und unbürokratisch ausbezahlt werden.

Die Staffelung: bis fünf Mitarbeiter 5.000 Euro, bis zehn Mitarbeiter 7.500 Euro, bis 50 Mitarbeiter 15.000 Euro, bis 250 Mitarbeiter 30.000 Euro.

Andere staatliche finanzielle Unterstützung

Außerdem erhöht die Staatsregierung den Bürgschaftsrahmen für die LfA der Förderbank Bayern auf 500.000.000 EUR. Hierdurch können die Hausbanken der Unternehmen umfangreiche und unbürokratische Finanzierungshilfen gewähren. Außerdem stehen betroffenen Unternehmen Darlehensprodukte der LfA Bank, sowie der KfW zur Verfügung.

Kurzarbeit/Steuerstundung

Auch besteht die Möglichkeit seine Arbeitnehmer in die Kurzarbeit zu schicken, um vorübergehende Verkürzungen der Arbeitszeit, ausgelöst durch die Corona-Pandemie zumindest teilweise auszugleichen. Ferner können bei den Finanzämtern Steuerstundungen für Steuerlasten beantragt werden, welche aufgrund der Corona-Krise nicht ausgeglichen werden können.

All diese Rechtsprobleme sind neu und erfordern eine stetige Informationsbeschaffung.

Sie haben in diesen schweren Zeiten genug um die Ohren! Lassen Sie sich bei den komplexen rechtlichen Fragen, auf Ihren Einzelfall zugeschnitten, verständlich beraten und sparen Sie Zeit und Nerven. 

Bleiben Sie gesund!

Ihre Rechtsanwältin Vanessa Gerber


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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