Fahrer „haften“ für ihre Beifahrer - Fahrer muss bei Nutzung einer „Blitzer-App“ durch Beifahrer zahlen

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Sachverhalt:

Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte den Fahrer eines Pkw zu einer Geldbuße von 100,00 € aufgrund der Nutzung einer sogenannten „Blitzer-App“ auf dem Mobilfunkgerät seiner Ehefrau, welche Beifahrerin im Fahrzeug war. Das Mobilfunkgerät der Ehefrau lag dabei mit geöffneter „Blitzer-App“ in der Mittelkonsole des Fahrzeugs. 

Der Fahrer wandte vor Gericht ein, dass er nicht gewusst habe, dass seine Frau die App geöffnet und das Mobiltelefon mit der geöffneten App in die Mittelkonsole gelegt habe. Es habe keine Absprache gegeben und er habe es auch nicht wahrgenommen. Er habe zwar gewusst, dass seine Frau die App auf dem Mobiltelefon installiert hatte, sei aber davon ausgegangen, dass sich das Telefon nur zum Laden wegen des Kabels in der Mittelkonsole befunden habe.


Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte mit Beschluss vom 07.02.2023, Az.: 2 Orbs 35 Ss9/23 die Entscheidung des AG Heidelberg und wies die Rechtsbeschwerde des Fahrers als unbegründet ab. Das OLG stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Smartphone der Ehefrau des Fahrers, auf dem die App „Blitzer.de“ aktiviert war, zwar nicht um ein Gerät handelt, dass dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, dafür aber um ein Gerät, dass neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden kann. Daher unterfällt das Smartphone mit der aktivierten App „Blitzer.de“ § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO.

Das OLG sah es zudem als unbeachtlich an, dass die Funktion zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht vom Fahrzeugführer selbst aktiviert worden ist. Die Tathandlung des „Verwendens“ i.S.d. § 23 Abs. 1 c Satz 3 StVO setze gerade kein eigenes aktives Tätigwerden des Fahrzeugführers im Umgang mit dem technischen Gerät bzw. der darin enthaltenen verbotenen Funktion voraus. Es genüge vielmehr jedes Handeln, mit dem dieser sich die verbotene Funktion zunutze macht. Erfasst wird deshalb auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Funktion.

Martin Volkmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Foto(s): Martin Volkmann

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