Ausgleich für seelisches Leid nach dem Tod eines Angehörigen?

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Der Tod eines nahestehenden Menschen ist eine schwere Belastung. Durch die Einführung des § 844 Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber diesem Umstand Rechnung getragen und einen Anspruch auf das sogenannte „Hinterbliebenengeld“ nach dem Tod eines Angehörigen geschaffen.

Im Mai 2023 hat sich der BGH erneut zum Hinterbliebenengeld und den bei der Bemessung zu berücksichtigenden Faktoren positioniert.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Dieser Anspruch soll ausdrücklich eine Entschädigung für das durch den Tod einer nahestehenden Person entstandene seelische Leid darstellen. Im Gegensatz zu Ansprüchen auf Schmerzensgeld muss hier somit explizit kein Zustand mit Krankheitswert (wie z.B. Schockschaden) eintreten.

Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen Hinterbliebenem und getöteter Person. Kraft Gesetzes wird bei Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern als Hinterbliebenen ein solches Näheverhältnis vermutet. Andere Angehörige können jedoch im Rahmen eines Verfahrens nachweisen, dass ein solches Näheverhältnis bestanden hat.

Wer muss haften?

Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld richtet sich gegen den ersatzpflichtigen Schädiger. Das kann der Verursacher selbst oder dessen Haftpflichtversicherung sein. Bei Verkehrsunfällen kann die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers als gesetzliche Pflichtversicherung direkt durch die Angehörigen des Opfers in Anspruch genommen werden.

Wie hoch ist das Hinterbliebenengeld?

In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/11397, S. 11) wird ein Betrag in Höhe von 10.000 € genannt, von dem sowohl nach oben als auch nach unten abgewichen werden kann. Das Gericht bemisst die jeweils im Einzelfall angemessene Höhe des Hinterbliebenengeldes.

Insbesondere ist dabei nach Ansicht des BGH (Urteil vom 06.12.2022, Az. VI ZR 73/21) auf die Dauer und Intensität des seelischen Leids der Hinterbliebenen sowie den Grad des Verschuldens des Schädigers abzustellen. Indizien können aus der Art und Qualität des persönlichen Näheverhältnisses zwischen Angehörigem und Verstorbenem gezogen werden.

Diesbezüglich hat nun der BGH mit Urteil vom 23.05.2023 (Az. VI ZR 161/22) klargestellt, dass auch durch den Tod verursachte Verhaltensänderungen weiterer Angehöriger zulasten des Anspruchstellers bei der Bemessung von dessen Entschädigungsanspruch zu berücksichtigen sind.

Was ist wichtig für Betroffene?

Der anwaltliche Vortrag der Hinterbliebenen sollte daher so umfassend und aussagekräftig wie möglich auf alle für die Bezifferung erheblichen Faktoren eingehen. 

Betroffenen ist daher anzuraten, sich an einen mit dem Thema vertrauten Rechtsbeistand zu wenden, dem sie persönliche Details ihres Leids anvertrauen können.


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