Kein Ausgleich für Luxusgeschenk nach Trennung

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Mit einem außergewöhnlichen Fall hatte sich das OLG Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 17 U 125/21 zu befassen. Das Urteil erging am 12. Oktober 2022.

Zum Sachverhalt:

Die Parteien des Rechtsstreits waren eine Frau und ein Mann, die zuvor eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit gehobenem Lebensstil geführt haben. Im Herbst 2018 nahmen die beiden wieder intensiveren Kontakt auf, lebten aber in getrennten Wohnungen.

Der Mann überließ seiner Freundin ab Juni 2019 eine Kreditkarten-Zweitkarte. Diese wurde bis April 2020 mit 102.323,36€ belastet.

Im April kam es dann auch zur Trennung, da sich der Mann mit anderen Frauen traf. Um die Trennung noch illustrer zu gestalten kam es in der Folge gleich zweimal dazu, dass der Mann den Pkw der Frau mit seinem Auto anfuhr. Es gab Strafanzeige und Kontaktverbot durch die Polizei.

Im Rechtsstreit wollte die Frau Ersatz für die Schäden am Auto, der Mann demgegenüber die Kreditkartenbelastungen und 38.000€, die er "für Notfälle" zur Verwahrung übergeben haben will. Dies alles sei nur darlehensweise überlassen worden, wovon die Frau naturgemäß erstmals im Prozess Kenntnis erlangt hat.

Unter anderem geht es um 32.419,08€ für Mode und Accessoires, 55.581,50€ für die hälftigen Kosten von gemeinsamen Reisen und 8.088,43€ für einen Einbauschrank.

Der Sachverhalt ist verkürzt und vereinfacht. Tatsächlich wurde darüber hinaus unter anderem eine vertragliche Beratertätigkeit der Frau angesprochen. Diese meinte aber, keinen Vertrag geschlossen zu haben, dem Mann nur geraten zu haben, für Gewichtsverlust weniger Hamburger zu essen.

Zu den rechtlichen Ausführungen:

Für eine darlehensweise Überlassung konnte der Mann keinen Beweis erbringen, obwohl ihn dahingehend die Darlegungs- und Beweislast traf. Auch ist es widersprüchlich, wenn darlehensweise und schenkungsweise Überlassung gleichzeitig vorgetragen werden.

Eine Schenkung innerhalb der Beziehung liegt vor, wenn diese echt freigiebig erfolgt und nicht an den Fortbestand der Beziehung geknüpft ist. Dies setzt die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema fort, BGH Urteil vom 06. Mai 2014 - X ZR 135/11 = NJW 2014, 2638. Merkmal ist es, wenn die Zuwendung zur gänzlich freien Verfügung geleistet wird und nicht in Erwartung der Mitnutzung durch die fortgesetzte Paarbeziehung erbracht wird.
In einem solchen Fall kommt ein Schenkungswiderruf nach § 531 BGB wegen groben Undanks in Betracht. Der Vortrag dafür muss aber gewichtig sein, denn das bloße Beziehungsende reicht dafür nicht aus. Die Beschenkte muss sich eine objektiv schwerwiegende Verfehlung leisten, die der Schenker beweisen muss. Dazu muss subjektiv diese Handlung eine Gesinnung des Beschenkten erkennen lassen, die eine angemessene Dankbarkeit vermissen lässt.

Eine Zuwendung innerhalb der Partnerschaft kann auch eine unbenannte Zuwendung sein. Eine solche liegt vor, wenn dem anderen ein Vermögenswert um der Beziehung willen erbracht wird und damit ein Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung, zum Erhalt oder zur Sicherung der Lebensgemeinschaft geleistet werden soll. Hier ist die Intention des Zuwendenden nötig, auch weiterhin an der zugewandten Sache teilhaben zu können, da die Beziehung fortbesteht, was eine wirklich freie Verfügung ausschließt.
Ansprüche kommen in einem solchen Fall erst in Betracht, wenn die Zuwendungen über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben ermöglicht und im Rahmen dessen erbracht wird. Nicht ausgleichsfähig sind typischerweise Zuzahlungen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmäßig anfallen. Im Rahmen der Beziehung werden solche Leistungen freiwillig erbracht, weswegen eine nachträgliche Korrektur nur auf Extremfälle begrenzt ist, in denen alles andere unbillig erscheint. Dafür ist eine Gesamtabwägung der Umstände anhand des Einzelfalles nötig.

Aufgrund des gehobenen Lebensstils des Paares waren Ausgaben in dieser Höhe also "alltäglich", denn sie gingen nicht über das Maß hinaus, welches das tägliche Zusammenleben und den tatsächlichen Konsum währenddessen geprägt hat. Gerade Positionen wie Mode und Accessoires oder Amazonkäufe in Höhe von 5.866,90€ stellen diverse Kleinposten dar, denen einzeln betrachtet keine herausragende Bedeutung zukommt. Damit ist die Schwelle der groben Unbilligkeit nicht erreicht.


Fazit

Im Ergebnis kann also der Mann keinen Ersatz für die Zahlungen und Leistungen fordern, die er seiner Freundin während der Beziehung hat zukommen lassen. Was im Kleinen logisch erscheint wird hier durch die Beträge auf die Spitze getrieben. Die geschilderte Fallkonstellation hat sich so zugetragen, die Grundsätze sind aber natürlich auch für Frauen gültig, die in einer Beziehung ihrem Freund etwas zukommen haben lassen.

Wenn man sich also nach dem Beziehungsende überlegt, geleistete Zahlungen zurückzufordern, muss man einige Anspruchsgrundlagen bedenken. Die entsprechende Beratung durch einen Anwalt ist nach den geschilderten Differenzierungen und Besonderheiten aber jedenfalls ratsam.



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