Ausgleichsanspruch wegen Investitionen in Immobilie der „Schwiegereltern“

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Der BGH hat mit Entscheidung vom 04.03.2015 einen Anspruch in Frage gestellt, der aus einer früheren Partnerschaft gegen die Eltern der Lebensgefährtin geltend gemacht werden sollte. Der Kläger hat mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern im Haus der Eltern der Lebensgefährtin zusammengelebt und aus eigenen Mitteln beträchtliche Renovierungsmaßnahmen an diesem Haus finanziert. Nach dem Scheitern der Beziehung und seinem Auszug hat er die Eltern der früheren Partnerin auf Ausgleichsansprüch wegen ungerechtfertigter Bereicherung verklagt.

Allein die Investitionen, die in das Haus gemacht wurden und die damit verbundene Aussicht, dort langfristig unentgeltlich zusammen zu leben, rechtfertigen die Annahme eines Kooperationsvertrages zwischen dem investierenden Partner und den Eltern der Lebensgefährtin noch nicht. Der BGH hebt hervor, dass die Investitionen von über 90.000,00 € nicht zwingend einen Bereicherungsanspruch in dieser Höhe begründet, sondern sich die Bereicherung nach der infolge der Investitionen erlangbaren höheren Miete richtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Objekt tatsächlich verkauft und durch die Investitionen ein Mehrerlös begründet wird.

Im Ergebnis unterstreicht die Entscheidung, die an der bisherigen Rechtsprechung zu Investitionen in eine Immobilie der Schwiegereltern anknüpft, die Notwendigkeit, vor der Finanzierung von Investitionen in ein fremdes Immobilienobjekt in jedem Fall eine Vereinbarung über die damit verbundenen Erwartungen und etwaige Ausgleichsansprüche für den Fall der Nichterfüllung dieser Erwartungen zu treffen. Anderenfalls kann das Scheitern der Beziehung und des Projekts zu massiven finanziellen Risiken für alle Seiten führen.


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