Rückforderung einer Schwiegereltern-Schenkung

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Häufig unterstützen Eltern Ihr Kind und den Ehepartner beim Erwerb eines Familienheims. Sie schenken dem Ehepaar z. B. für den Kauf einer Eigentumswohnung einen größeren Geldbetrag und das Ehepaar begründet an der Wohnung zu gleichen Teilen Miteigentum.


Die Ehe hält jedoch nicht lange, es kommt zur Trennung und jetzt verlangen die Eltern vom Schwiegerkind Zahlung ihres hälftigen finanziellen Beitrags. Sie berufen sich darauf, dass die Schenkung mit der Vorstellung verbunden war, die von ihnen mitfinanzierte Immobilie werde jedenfalls für einige Dauer von dem beschenkten Ehepaar und gegebenenfalls deren Kindern als gemeinsame Familienwohnung genutzt werden. Es sei deshalb mit der Trennung die Grundlage der Schenkung an das Schwiegerkind weggefallen.


Lange Zeit ging die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Trennung auch nach längerer Zeit die Geschäftsgrundlage für die Schenkung entfalle und ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern bestehe, der sich unter Berücksichtigung der Dauer der Beziehung reduziere. Vor zwei Jahren hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert und das Recht der Schwiegereltern zum Rücktritt von der Schenkung nur noch bejaht, wenn nach der Zuwendung die Beziehung nur noch von kurzer Dauer (maximal zwei bis drei Jahre) war. Hatte die Beziehung länger bestanden, kann die Schenkung nicht zurückverlangt werden.


Anders hat das Oberlandesgericht Oldenburg den Fall beurteilt, dass die Schwiegereltern dem Ehepaar eine Immobilie nicht zu Wohnzwecken, sondern als Anlageobjekt zu gleichen Teilen schenkten. Hier wurde grundsätzlich keine Verknüpfung des Geschenks mit dem Fortbestand der Ehe gesehen und ein Rückforderungsanspruch gegen das Schwiegerkind generell verneint.


Wer sich als Schenker absichern will, sollte seine Vorstellungen über Auflagen oder Zweckabreden vertraglich regeln. Dem Schwiegerkind kann empfohlen werden, die Beziehung nach Möglichkeit mehr als drei Jahre über den Schenkungszeitpunkt hinaus „auszuhalten“.


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