Ausgleichsansprüche nach Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaft – Teil I

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Nach dem Scheitern einer sog. nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen in Bezug auf wesentliche Beiträge eines der Partner zu einem Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht (mehr) nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.


Mit dieser Entscheidung des BGH im Urteil vom 9.7.2008 – VII ZR 179/05 – hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach welcher sog. gemeinschaftsbezogene Zuwendungen grundsätzlich nicht ausgeglichen werden. Dies wurde bislang damit begründet, dass in diesem Falle die persönlichen Beziehungen auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene Handeln bestimmten und daher auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Hatten die Partner nicht einen Ausgleich besonders geregelt, wurden hiernach persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Von dieser Rechtsprechung ist der BGH nunmehr abgerückt: Zunächst könne die Differenzierung zwischen Schenkung und Zuwendung zwischen Ehegatten auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übertragen werden. Hiernach hatten vorliegend die der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienenden (sowohl finanziellen als auch Arbeits-)Leistungen zum Erwerb eines Hausgrundstückes keinerlei Schenkungscharakter, so dass ein entsprechender Herausgabeanspruch nicht in Betracht kam.


Auch ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft war vorliegend nicht gegeben. Dies erfordert den ausdrücklichen oder schlüssigen Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages. Für diese Annahme sei zwar nicht wie bei einer Ehe aufgrund der hieraus folgenden Rücksichtnahme- und Unterhaltsverpflichtung die Verfolgung eines über den typischen Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweckes zu fordern. Allerdings war in Bezug auf die Errichtung des Hauses der erforderliche Rechtsbindungswille der nicht ehelich verbundenen Partner eher zweifelhaft. Denn gerade hier bestehe regelmäßig keine über die Ausgestaltung der Gemeinschaft hinausgehende rechtliche Vorstellung.  - Fortsetzung folgt



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