Ausgleichsansprüche zwischen Eheleuten neben dem Zugewinn

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Neben dem Zugewinnausgleichsanspruch, oder falls dieser durch Ehevertrag ausgeschlossen worden ist, wird familiengerichtlich auch häufig die Frage diskutiert, ob ein Ehegatte (häufig die Ehefrau), der im Betrieb des anderen Ehegatten mitgearbeitet hat, einen Ausgleichsanspruch hat, wenn der andere Ehegatte durch die Mitarbeit Vermögen geschaffen hat. Ähnliches gilt bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder wenn nicht in einem Unternehmen mitgearbeitet wird, sondern beispielsweise gemeinsam ein Haus oder sonstiges Vermögen angeschafft wird.

Fraglich ist dann, inwieweit ein Ehegatte, der im Betrieb des anderen Ehegatten mitgearbeitet hat, Ausgleichsansprüche neben den familienrechtlichen Ansprüchen hat und auch Ansprüche aus den gesetzlichen Regelungen zur BGB-Gesellschaft, den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen kann.

Unterscheidung zwischen den Ansprüchen

Sind Ehepartner für den Betrieb des anderen Ehegatten tätig, so kann dies entweder auf vertraglicher Grundlage oder aufgrund besonderer Absprache erfolgen. Regelmäßig liegen schon aus steuerrechtlichen Erwägungen Arbeitsverträge vor. Gelegentlich werden auch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen getroffen, die dann vorrangig für spätere Auseinandersetzungen gelten. In aller Regel handelt es sich im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen um die Einräumung von Minderheitsbeteiligungen an der Firma des jeweils anderen Ehegatten. Häufig gibt es jedoch auf gar keine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Entsprechend dieser unterschiedlichen rechtlichen Bewertungsgrundlagen ist für das Bestehen von Ausgleichsansprüchen zu differenzieren.

Fehlen vertragliche Regelungen, erfolgte jedoch die Mitwirkung eines Ehegatten durch Arbeitsleistung, so können Ausgleichsansprüche nach dem Scheitern der Ehe aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Besteht allerdings eine vertragliche Vereinbarung, ist fraglich, ob darüber hinaus noch Ansprüche in Betracht kommen.

Ausgleichsansprüche aus einer BGB-Gesellschaft

Haben die Ehegatten eine vertragliche Vereinbarung über eine gemeinsame Unternehmensgründung oder Unternehmensführung oder ist diese zumindest für die Eheleute eine gelebte Praxis, kann ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn die Eheleute sich trennen und die Unternehmung nicht weiter fortführen. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Firma oder das Unternehmen formal nur einen Ehegatten als Inhaber ausweist. Es kann sich um eine sogenannte BGB-Innengesellschaft handeln, die aufgrund der Auflösung zu Ausgleichsansprüchen führen kann.

Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2005 (AZ: XII ZR 189/02) hat dieser entschieden, dass ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch auch neben dem Zugewinnausgleichsanspruch bestehen kann und nicht erst dann zum Tragen kommt, wenn ein Zugewinnausgleich zu einem unbilligen Ergebnis führt oder ausgeschlossen ist.

Nach Beendigung einer Innengesellschaft kommt ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nach den §§ 738 ff. BGB in Betracht. Dabei ist vom Bundesgerichtshof mittlerweile auch die voreheliche BGB-Innengesellschaft anerkannt, sofern zumindest durch schlüssiges Verhalten ein Gesellschaftsvertrag im Innenverhältnis vor der Ehe begründet worden ist (BGH Urteil vom 28.09.2005, AZ: XII ZR 189/02 und BGH Urteil vom 06.07.2011, AZ: XII ZR 190/08). Auch sind solche Ausgleichsansprüche für die nichteheliche Lebensgemeinschaft vom Bundesgerichtshof anerkannt worden (Urteil vom 09.07.2008 AZ: XII ZR 39/06).

In letzter Zeit wurde aus Praktikabilitätsgründen verstärkt und aufgrund der Feststellung, dass der Interessenlage oftmals mit der Auseinandersetzung in Anwendung gesellschaftlicher Grundsätze besser gedient ist (BGH FamRZ 1999 S. 1583), auf einen Ausgleich über die BGB-Innengesellschaft zurückgegriffen, obwohl dies nur schwerlich mit dem Erfordernis eines schlüssig zustande gekommenen Vertrages zu vereinbaren ist.

Grundsätzlich dient die Schaffung der Ausgleichsansprüche im Rahmen einer BGB-Innengesellschaft im weitesten Sinne einem Billigkeitsaustausch. Diese Regelungen sind aber dann nicht heranzuziehen, wenn andere, insbesondere arbeitsvertragliche Regelungen in Betracht kommen. Dementsprechend können Ansprüche nach den Grundsätzen der BGB-Innengesellschaft nicht für die Zeit eines bestehenden Arbeitsvertrages zwischen den Ehegatten begründet werden. Hat beispielsweise die Ehefrau auf der Basis eines Arbeitsvertrages im Unternehmen ihres Mannes mitgearbeitet und hierfür einen Ausgleich durch die Zahlung von Arbeitslohn erhalten, kommen gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche nicht mehr in Betracht. Etwas anderes ist nur denkbar, wenn die Vergütung für die geleistete Arbeitstätigkeit gemessen am Arbeitsvertrag unbillig und unangemessen ist.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2005 (AZ: XII ZR 189/02) hat der Umstand, dass die Ehegatten im Rahmen des Ehevertrages den Zugewinn im Scheidungsfall ausgeschlossen oder eine Gütertrennung vereinbart haben, zunächst keine Auswirkungen auf das Bestehen gesellschaftsrechtlicher Ansprüche. Denn in seiner Entscheidung hat der BGH festgestellt, dass ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch auch grundsätzlich neben einem Zugewinnanspruch in Betracht kommen kann (BGH NJW 2006, S. 1268). Mithin schließt der Verzicht auf einen Zugewinnausgleich im Scheidungsfall, auch im Rahmen einer notariellen Urkunde, das Bestehen eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht aus.

Erforderlich ist aber immer, dass eine BGB-Innengesellschaft vorliegt. Notwendig dafür ist, dass entweder der eine Ehegatte nach außen hin als alleiniger Inhaber auftritt, im Innenverhältnis jedoch die Ehegatte das Unternehmen gemeinsam führen oder tatsächlich auch nach außen das Unternehmen oder die Firma von beiden Ehegatten geführt und vertreten wird. Voraussetzung dafür ist, dass beide Ehegatten gleichberechtigte im Betrieb mitwirken und ebenfalls beide Ehegatten ihre berufliche Tätigkeit auch als gemeinschaftliche, gleichrangige Tätigkeit empfunden haben (BGH FamRZ 1990, S. 1219). Folglich setzt dies in subjektiver Hinsicht eine dementsprechende Willensbildung beider Ehepartner voraus, die ihrem Zweck nach über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgeht. Beide Ehegatten müssen gemeinschaftlich nicht nur den Aufbau eines Unternehmens beabsichtigt, sondern auch eine Vermögensbildung betrieben haben, die über die Verwirklichung der reinen Ehegemeinschaft hinausgeht.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Begründung einer BGB-Innengesellschaft auch dann möglich, wenn zwar keine gemeinschaftlichen oder gleichberechtigten Arbeitsleistungen vorliegen, jedoch langfristige Investitionen in das Vermögen des anderen Ehegatten vorgenommen wurden (BGH FamRZ 1999, S. 1580 ff; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, S. 1080).

Ausgleichsansprüche aufgrund unbenannter Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Sofern Ausgleichsansprüche aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen nicht in Betracht kommen, besteht noch die Möglichkeit, einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen, da es sich bei der Arbeitsleistung um sogenannte ausgleichspflichtige ehebezogene Zuwendungen handeln könnte. Ehebezogene Zuwendungen liegen vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Diesbezüglich ist die Rechtsprechung sehr vielfältig und gerade in der jüngeren Zeit sind hierzu auch vom Bundesgerichtshof neue Urteile ergangen.

Die gesetzlich normierten Zugewinnausgleichsregeln sind zwar eigentlich vorrangiges Recht, jedoch lässt die Rechtsprechung die Anwendung des Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB mitunter als Korrektiv gegen krass ungerechte Ergebnisse in Ausnahmefällen zu (BGH FamRZ 2005, S. 1974 und BGH FamRZ 1994, S. 503). Dafür muss allerdings das Ergebnis der Durchführung des Zugewinnausgleichs zu einer schlechthin unzumutbare Vermögenslage für den zuwendenden Ehegatten führen. Die Anpassung nach § 313 BGB ist dann von dem zuwendenden Ehegatten zu beantragen und ergibt sich gerade nicht mehr kraft Gesetz.

So wurde in der Rechtsprechung eine Anpassung nach § 313 BGB vorgenommen, wenn Leistungen (teilweise) an den anderen Ehegatten zugewendet wurden, die ein Ehegatte aufgrund einer schweren Verletzung erhalten hat oder aber auch Fälle in denen ein Ehegatten dem anderen während der Verlobungszeit für die Bebauung von dessen Grundstück erhebliche Zuwendungen gemacht hat bzw. ein Ehegatte dem anderen unter Vorsorgegesichtspunkten ein Wertpapierdepot übertragen und die Ehe dann nach kurzer Zeit geschieden wurde (BGH FamRZ 1994, S. 503).

Ein Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wurde hingegen für den Fall abgelehnt, dass die Zugewinnausgleichsansprüche verjährt sind (OLG Düsseldorf NJW-R 2003, S. 793).

Das reine Erbringen von Arbeitsleistungen im Betrieb des anderen Ehegatten ist jedoch kein Fall für Ausgleichsansprüche aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehegatte teilweise ein entsprechendes Gehalt erhalten hat. Darüber hinaus lassen sich Arbeitsleistungen nicht unter den vom Bundesgerichtshof geformten Begriff der unbenannten Zuwendungen subsumieren, um deren Rückabwicklung es im Rahmen der Billigkeitserwägungen, die zur Anwendung des § 313 BGB führen, ursprünglich ging. Arbeitsleistungen, die ein Ehegatte zugunsten seines Ehepartners erbringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können schon begrifflich nicht als Zuwendungen verstanden werden, da das Gesetz unter einer Zuwendung nur die Übertragung von Vermögenssubstanz und nicht das Zur-Verfügung-Stellen von Arbeitskraft versteht. Denn während eine Zuwendung (beispielsweise in geldlicher Form) das Vermögen des Empfängers in gleicher Weise mehrt, wie es das Vermögen des Gebers mindert, ist dies bei Arbeitsleistungen gerade nicht der Fall, da keine entsprechende, unmittelbare Vermögensminderung stattfindet.

Ausgleichsansprüche aus eigengearteter familienrechtlicher Vereinbarung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (familienrechtlicher Vertrag besonderer Art)

Liegen die Voraussetzungen der BGB-Innengesellschaft nicht vor, wenn beispielsweise die Mitarbeit des Ehepartners nicht auf einer gleichberechtigten Mitarbeit beruht und/oder keine eheüberschreitender Zweck gegeben ist, so kann ausnahmsweise durch schlichte Mitarbeit ein Ausgleichsanspruch begründet werden. Denn auch wenn der Bundesgerichtshof Arbeitsleistungen nicht unter den Begriff der unbenannten Zuwendungen subsumiert, so stellen Arbeitsleistungen nichtsdestotrotz wirtschaftlich betrachtet durchaus eine geldwerte Leistung dar, ebenso wie die Übertragung von Vermögenssubstanz. Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen bereits einige Male das Vorliegen eines familienrechtlichen Vertrags besonderer Art aufgrund der konkreten Einzelfallumstände angenommen (BGH FuR 1994, S. 201). Auf diesen (stillschweigend) geschlossenen Vertrag wendet der BGH ebenfalls die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage an.

Die Rechtsprechung hat dafür eine Reihe von Voraussetzungen entwickelt (BGH FamRZ 1994, S. 1167). Es bedarf zunächst einer Vergrößerung des Vermögens auf Seiten des einen Ehegatten, hervorgerufen durch die Arbeitsleistung des anderen, wobei das erhöhte Vermögen auch beim begünstigen Ehegatten noch vorhanden sein muss. Zudem muss die Arbeitsleistung ganz erheblich über ehetypische Gefälligkeiten hinausgehen und von einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit sein. Ein Ausgleichsanspruch aufgrund des besonders gearteten familienrechtlichen Vertrages besteht nur, wenn die Arbeitsleistung ganz wesentlich über die Unterhaltspflicht oder die im Rahmen der Ehe geschuldete Beistandspflicht hinausgeht und es keine entsprechende Gegenleistung gegeben hat. Darüber hinaus gilt auch hier, dass die Aufrechterhaltung des bestehenden Vermögensstandes für den zuwendenden Ehegatten unzumutbar bzw. untragbar sein muss (BGH FamRZ 2003, S. 230).

Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, kann ein sogenannter eigengearteter familienrechtlicher Vertrag gegeben sein. Allerdings können aus einem familienrechtlichen Vertrag eigener Art nur Ansprüche erwachsen, wenn kein hinreichender bzw. vorrangig zu beachtender güterrechtlicher Ausgleich erfolgt. Daneben ist auch jede die entsprechenden Leistungen betreffende Parteiabrede vorrangig zu bewerten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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