Nutzen einer Trennungsvereinbarung zwischen Eheleuten

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Trennungsvereinbarung hat den Sinn und Zweck, zwischen Eheleuten Regelungen für Phasen des Getrenntlebens zu treffen.

Hierzu gehören vornehmlich die Regelung über die weitere Nutzung der ehelichen Wohnung, die Unterhaltsverpflichtungen, den Verbleib von gemeinsamen Kindern und das Umgangsrecht.

Eine Vereinbarung aufzusetzen hat hierbei den Vorteil, dass sich beide Ehepartner zunächst der Tatsache der Trennung bewusst werden, insbesondere dann, wenn die Trennung zumindest zunächst noch innerhalb der ehelichen Wohnung ausgeführt werden soll, also keiner der Ehepartner auszieht. Diese Möglichkeit besteht, es sollte hierbei jedoch daran gedacht werden, einen solchen Vollzug der Trennung nach den Vorschriften des Gesetzes durchzuführen, um eine Trennung auch nachweisen zu können. Auch ist das Festhalten des Trennungszeitpunkts wichtig – auch in vermögensrechtlicher Hinsicht.

Zieht einer der Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung/dem gemeinsamen Haus aus, ist bei einem Mietvertrag an eine Umgestaltung des Mietverhältnisses zu denken. Dies kann nur unter Einbezug des Vermieters geschehen. Andernfalls bleibt auch ein ausziehender Ehegatte verpflichtet, die Miete zu entrichten.

Eine Vereinbarung zu fertigen hat den weiteren Vorteil, dass die anstehenden Fragen zügig geklärt und auf diese Weise Auseinandersetzungen vermieden werden. Insbesondere haben beide Ehepartner gegenseitige Informationspflichten über Einkommen, Kontostände, Ersparnisse usw. Es ist sehr sinnvoll, wenn sich jeder Ehepartner über die finanzielle Lage einen Überblick verschafft. Gerade bei gemeinsamen Konten ist es gut, im Fall der Trennung diese aufzulösen. Denn bei gemeinsamen Konten haften beide – damit auch für neu aufgenommene Verschuldungen bzw. in Anspruch genommene Dispokredite. Sollen Verstrickungen und böse Überraschungen vermieden werden, sollte daher die Vermögenslage in einer Trennungsvereinbarung behandelt werden.

Bei unterhaltsrechtlichen Regelungen einigen sich die Ehepartner an dieser Stelle nur über einen Trennungsunterhalt, nicht über nachehelichen Unterhalt. Es besteht hierbei grundsätzlich Vertragsfreiheit, d.h. die Eheleute können vereinbaren, was Ihnen zunächst als gerecht oder finanzierbar erscheint. Allerdings lässt die Rechtsprechung eine Vereinbarung nur in gewissen Grenzen zu. Unterschreitet der vereinbarte Unterhalt den gesetzlichen Unterhaltsanspruch um 20 %, ist die Vereinbarung unwirksam und der unterhaltsverpflichtete Ehegatte kann auch noch künftig auf rückständigen Unterhalt in Anspruch genommen werden. Dieser Rückstand ist sodann je nach Trennungsdauer meist beträchtlich. Dies sollte mithin bedacht und berücksichtigt sein. Ein gänzlicher Verzicht für Unterhalt in der Zukunft kann nicht wirksam vereinbart werden, eine solche Regelung verstieße gegen zwingende gesetzliche Regelungen. Je nach Interessenlage müssen insofern andere Regelungen gefunden werden, um wirksame Unterhaltsvereinbarungen zu treffen.

Daneben kann es auch wichtig sein, die dem Unterhalt zugrunde liegende Unterhaltsberechnungen in einer Vereinbarung darzustellen. Andernfalls kann es dazu kommen, dass für den Fall, dass einer der beiden Ehegatten ein gemeinsames Darlehen zurückführt, z. B. für die Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie, er den anderen auch nach vielen Monaten noch auf hälftigen Ausgleich der Darlehensraten in Anspruch nimmt. Dies kann sich schnell in erhebliche Summen steigern. Diesem Umstand muss mithin wirksam Rechnung getragen werden, um keinen finanziellen Schaden zu erleiden.

Es ist insofern wichtig, im Fall einer Trennung einige wichtige Punkte zu regeln, und damit unangenehme Überraschungen auszuschließen.

Rechtsanwältin Helicia Herman

28. Oktober 2015


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Helicia H. Herman

Beiträge zum Thema