Ausgleichsbeträge in Sanierungsgebieten
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Ausgleichsbeträge in Sanierungsgebieten
Was tun gegen Ausgleichsbetragsbescheide?
Demnächst wird z. B. die Stadt Leipzig für das Sanierungsgebiet „Innerer Süden“ Ausgleichsbetragsbescheide erlassen, mit denen Grundstückseigentümer zu Zahlungen für sogenannte Sanierungsvorteile (Wertzuwachs von Grundstücken infolge öffentlicher Städtebausanierung) verpflichtet werden.
Da die der Sanierung des Stadtgebiets „Innerer Süden“ zugrunde liegende Sanierungssatzung bereits Anfang der 90er Jahre erlassen wurde, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Ausgleichsbetragsbescheide u. a. entscheidend darauf an, ob die jetzt erst erfolgende Abrechnung der eingetretenen Sanierungsvorteile unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu spät erfolgt.
Im Hinblick auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 sollten sich Eigentümer daher auf jeden Fall rechtlich beraten lassen und gegebenenfalls vorsorglich selbst Widerspruch gegen die Bescheide einlegen. Zu beachten ist allerdings, dass Widersprüche gegen Ausgleichsbetragsbescheide keine aufschiebende Wirkung haben; d. h. der festgesetzte Betrag ist sofort zu zahlen. Ggf. sollte über die Einleitung eines Eilverfahrens nachgedacht werden.
Ein weiterer möglicher Angriffspunkt ist darüber hinaus die Kausalität der Sanierung für eingetretene Wertsteigerungen, da diese nicht zuletzt auch auf die generelle dynamische Preisentwicklung für Immobilien zurückzuführen sein dürften und somit nicht unmittelbare Folge der städtebaulichen Sanierung sind.
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