Auskunftspflicht bei hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen

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Grundsätzlich besteht im Rahmen des nachehelichen Unterhalts nach § 1580 BGB eine Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Unterhaltsberechtigten. Diese besteht unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast und ist bereits gegeben, wenn die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt haben kann. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn die Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann. In diesem Fall fehlt es an dem Kriterium der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung, §§ 1580 S. 2, 1605 BGB. 

Dies wird aber nicht schon dann bejaht, wenn sich der Unterhaltspflichtige für unbegrenzt leistungsfähig erklärt, da die Kenntnis der Einkommenshöhe auch für den Bedarf von Bedeutung ist. Bezüglich des Unterhaltsbedarfs greift bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen die Vermutung, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird. 

Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, welche ab dem Doppelten des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle angenommen werden, trifft den Unterhaltsberechtigten für die Quotenberechnung eine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Verwendung des Einkommens. Auf diese Weise wird der grundsätzliche Zweck des Unterhalts gewahrt, nämlich dass er den laufenden Lebensbedarf abdecken, aber nicht zur Vermögensbildung beitragen soll. 

(vgl. BGH, Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 503/16)

Bei Fragen oder Problemen im Unterhaltsrecht wenden Sie sich gerne an Ihren Fachanwalt für Familienrecht aus Augsburg, Stefan Haschka


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