Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen
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Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen
1. Ein Barunterhaltspflichtiger hat seine Arbeitskraft grundsätzlich bestmöglich einzusetzen.
2. Er kann sich nicht auf die nächste angebotene Arbeitsstelle bewerben, wenn er damit deutlich hinter seinen Fähigkeiten verbleibt.
3. Lediglich wenn er trotz nachgewiesener intensiver Bemühungen eine seinem beruflichen Können entsprechende Arbeitsstelle nicht zu erhalten vermag, kann und muss er sich auch zunächst mit einem geringer dotierten, seinen beruflichen Fähigkeiten nicht entsprechenden Arbeitsplatz zufrieden geben und diesen annehmen.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 2.12.2005 – II-3 UF 174/05 – §§ 1612 b V, 1603 I BGB
FamRZ 2006, S. 1873
Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel
Kanzlei Dr. Braune, Heinzel und Kollegen
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