Ausschluss der Eltern von der Vermögenssorge

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Vielfach schrecken wohlmeinende Verwandte oder auch andere Personen davor zurück, einem Minderjährigen etwas Größeres zu schenken, weil sie nicht sichergehen können, dass die Schenkung dem Kind auch tatsächlich zugutekommt. Sei es, weil die Eltern des Kindes mit Geld nicht umgehen können, weil sie überfordert wären oder sei es aus anderen Gründen.

Hier ist Abhilfe möglich: Man kann einen oder auch beide Elternteile des zu beschenkenden Kindes von der Vermögenssorge betreffend den Gegenstand der Schenkung ausschließen.

Was die Vermögenssorge bedeutet

Das elterliche Sorgerecht bedeutet zweierlei, nämlich die Sorge um die Person des Kindes (Personensorge) und die Sorge um die Habe des Kindes (Vermögenssorge). Zum Kindesvermögen gehören, wie bei Erwachsenen, alle vermögenswerten Sachen und Rechte, also z.B. ein Auto oder eine Wohnung, Forderungen (z.B. ein Bankguthaben) und Mitgliedschaftsrechte (z.B. eine Unternehmensbeteiligung).

Was der Ausschluss von der Vermögenssorge bedeutet

Das Familienrecht gibt dem Schenker die Möglichkeit, einen Elternteil oder auch beide von der Vermögenssorge auszuschließen im Hinblick auf Zuwendungen an das Kind unter Lebenden (z.B. Geburtstagsgeschenk) und im Hinblick auf Zuwendungen von Todes wegen (z.B. Erbteil oder Vermächtnis).

Bei dem Zuwendenden, der die Eltern ausschließen will, kann es sich sowohl um ein Familienmitglied handeln als auch um eine außenstehende Person. Es kann aber auch ein Elternteil den anderen von der Vermögenssorge ausschließen.

Wie der Ausschluss erklärt werden muss 

Der Ausschluss muss vor oder bei der Schenkung erklärt werden, und zwar am besten schriftlich: „Ich, ………. , schenke meiner Nichte die Eigentumswohnung …… und schließe gleichzeitig ihre Eltern, Herrn …… und Frau …….., von der Vermögenssorge aus.“

Soll der Ausschluss der Vermögenssorge sich auf einen – künftigen – Erwerb von Todes wegen beziehen, muss er zwingend schriftlich erklärt werden, und zwar am besten im Testament: „Ich, …….. , setze meinen Neffen zum alleinigen Erben ein und schließe seine Eltern …….. und ………. gleichzeitig von der Vermögenssorge aus.“

Was der Ausschluss von der Vermögenssorge bewirkt

Der Ausschluss hat zweierlei Folgen:

1. Die ausgeschlossenen Eltern oder der ausgeschlossene Elternteil dürfen hinsichtlich des zugewendeten Gegenstandes keine tatsächlichen und auch keine rechtlichen Fürsorgemaßnahmen mehr treffen und diesbezüglich auch nicht als gesetzliche Vertreter des Kindes handeln.

Beispiel:  Onkel Fritz hat seinem Neffen Nick, 17 Jahre alt, sein Motorrad vermacht. Nicks Eltern finden Motorräder zu gefährlich und wollen es daher als gesetzliche Vertreter von Nick verkaufen. Wenn Onkel Fritz sie von der Vermögenssorge ausgeschlossen hat, dann dürfen sie dies nicht tun.

2. Es entsteht u.U. verwaltungsfreies Vermögen:

Werden beide Eltern von der Vermögenssorge ausgeschlossen oder der allein sorgeberechtigte Elternteil, dann wird der Gegenstand der Zuwendung verwaltungsfrei, d.h. es braucht eine Person oder Institution, die sich darum kümmert.

Die Eltern sind daher verpflichtet, sich an das für den Wohnort des Kindes zuständige Familiengericht zu wenden und den Ausschluss der Vermögenssorge dort anzuzeigen. Das Familiengericht bestellt sodann einen Zuwendungspfleger, der dem Gericht Rechenschaft darüber ablegen muss, wie er den Gegenstand der Schenkung verwaltet.

Was der Schenker tun kann

Der Zuwendende kann, wenn er den Ausschluss von der Vermögenssorge erklärt, auch selbst einen Zuwendungspfleger benennen, zum Beispiel sich oder eine andere Person. Selbst die von der Vermögenssorge ausgeschlossenen Eltern können als Zuwendungspfleger benannt werden. Sie unterliegen nun den gesetzlichen Beschränkungen, denen ein Vormund unterliegt, und ihr Handeln steht unter der Aufsicht des Familiengerichts.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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