Ausschluss unliebsamer Gesellschafter aus der GmbH: der schnellste und sicherste Weg

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1. Bedeutung der Zwangseinziehung (Kaduzierung)

Die Kaduzierung bedeutet Zwangseinziehung des GmbH-Geschäftsanteils z. B. bei verzögerter Einzahlung der Stammeinlagen. Zweck ist eigentlich die Kapitalaufbringung. Dieses Instrument kann aber auch eingesetzt werden, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft schadet oder sie behindert. Die schnellste Möglichkeit einen unliebsamen Gesellschafter auszuschließen besteht, wenn noch offene Stammeinlagen bestehen.

2. Voraussetzungen der Kaduzierung

Die wirksame Kaduzierung des Geschäftsanteils nach § 21 GmbHG setzt voraus:

  • Aufforderung zur Zahlung der Stammeinlage,
  • Setzung einer Nachfrist durch erneute Zahlungsaufforderung und Androhung des Ausschlusses,
  • Verlustigerklärung der Mitgliedschaft, § 21 Abs.2 GmbHG.

3. Form der Aufforderung zur Erbringung der Einlage

Bei der Formvorschrift des eingeschriebenen Briefs handelt es sich um keine Wirkform. Maßgeblich ist, dass der Gesellschafter die Zahlungsaufforderung erhalten und verstanden hat (vgl. Pentz in Rowedder Schmidt - Leithoff GmbH Kommentar 4. Auflage, § 21 GmbH Rdnr. 18). Der Gesellschafter kann sich daher nicht darauf berufen, das Schreiben nur per Fax erhalten zu haben. Es ist dem Geschäftsführer überlassen, wann und mit welchen Modalitäten die Einforderung der Stammeinlagen erfolgen soll.

4. Entbehrlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses

Ein Gesellschafterbeschluss ist für die Herbeiführung der Kaduzierung nicht erforderlich (vgl. Pentz in Rowedder Schmidt- Leithoff GmbH Kommentar 4. Auflage § 21 GmbH Rdnr. 22).

Jedoch ist für die erste Aufforderung zur Erbringung der offenen Stammeinlage ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, es sei denn, dass in der Satzung anderes steht.

5. Kaduzierungserklärung

Soweit der angeschriebene Gesellschafter die Zahlung auf die offene Stammeinlage nicht vornimmt, ist er nach § 21 Abs. 2 S.1 und 2 GmbHG verpflichtet, seinen Geschäftsanteil und die möglicherweise geleistete Teilzahlung mittels eingeschriebenen Briefs „verlustig zu erklären". Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer an den säumigen Gesellschafter. Mithin ist keine Klage auf Ausschluss erforderlich oder eine notarielle Erklärung.

6. Folgen der Kaduzierung

Mit Zugang der Kaduzierungserklärung ist der Gesellschafter endgültig mit allen seinen Rechten (unwiderruflich) aus der Gesellschaft ausgeschieden und sein Mitgliedschaftsrecht erloschen. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen dann bei der Gesellschaft. Es besteht kein Anspruch auf Gewinn aus vergangenen Geschäftsjahren. Einer besonderen Mitteilung oder Anmeldung der Verlustigerklärung zum Handelsregister bedarf es nicht. In der gemäß § 40 Abs.1 GmbHG einzureichenden Liste der Gesellschafter sind der Ausschluss des Gesellschafters und die hierauf beruhende Inhaberschaft der Gesellschaft zu vermerken. Die Gesellschafterliste ist vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Die Liste ist dann (bei den meisten Amtsgerichten meist über den Notar als eine Art „Postbote" online) dem Handelsregister zu übermitteln.

7. Mögliche Mängel der Kaduzierung

Die Kaduzierung kann bei fehlerhafter Aufforderungen unter Missachtung der Fristen, oder fehlendem Gesellschafterbeschluss für das Anfordern der offenen Einlage, fehlendem Zugang der Kadzierungserklärung, fehlender Säumnis des Gesellschafters, fehlender Bestimmtheit der Aufforderung und fehlender Androhung der Kaduzierung unwirksam sein.

Daher ist Sorgfalt und möglichst die Hilfe eines Fachanwalts im Gesellschaftsrecht geboten.


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